140. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 2 lautet der dritte Satz:
„Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.“
2. Dem § 123 wird folgender Abs. 72 angefügt:
„(72) § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“
3. In der Anlage werden dem Art. I folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen als erfüllt.
(15) Die Ernennungserfordernisse für die Leitung mehrerer Schulen gelten durch ein einschlägiges Lehramt an einer der gemeinsam geleiteten Schulen als erfüllt.“
Fischer
Faymann
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