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BGBl II 67/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

[CELEX-Nr.: 32009L0126]

67. Verordnung: Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung - BDRV

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 5 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Automatisches Überwachungssystem ist eine Einrichtung, die Funktionsstörungen am Benzindampf-Rückgewinnungssystem und des automatischen Überwachungssystems selbst feststellt, diese anzeigt und die Benzinabgabe an der betroffenen Zapfsäule automatisch unterbindet, wenn die Störung nicht binnen sieben Tagen behoben wird;
  2. 2. Benzin ist Ottokraftstoff zum Betrieb von Kraftfahrzeugen;
  3. 3. Benzindämpfe sind gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten;
  4. 4. Benzindampf-Rückgewinnungssystem ist eine Ausrüstung, durch die die bei Betankungsvorgängen von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Benzindämpfe in einen Lagerbehälter, in dem Benzin gelagert wird, zurückgeleitet werden;
  5. 5. Benzindampfabscheidungseffizienz ist das Verhältnis der Menge der über das Benzindampf-Rückgewinnungssystem aufgefangenen Benzindämpfe zur Menge an Benzindämpfen, die ohne derartige Ausrüstung in die Atmosphäre entweichen würden, ausgedrückt als Prozentsatz;
  6. 6. Benzindampf-/Benzinverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Volumen der das Benzindampf-Rückgewinnungssystem passierenden Benzindämpfe und dem Volumen des gezapften Benzins bei atmosphärischem Druck;
  7. 7. Funktionsstörung des Benzindampf-Rückgewinnungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Benzindampf-Luft-Gemisch und dem gezapften Benzin, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorganges, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85% unterschreitet oder 115% überschreitet. In die Bewertung sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 sec oder mehr beträgt und bei denen der Benzinvolumenstrom 26 l/min oder mehr erreicht;
  8. 8. Jahresdurchsatz ist die jährliche Gesamtmenge an Benzin, die aus beweglichen Behältnissen in die Lagerbehälter einer Tankstelle umgefüllt wird;
  9. 9. Ottokraftstoffe sind Erdölderivate mit Zusätzen oder ohne Zusätze sowie Kraftstoffgemische mit vergleichbaren Eigenschaften, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas (LPG);
  10. 10. Ständige Wohnräume sind Räume, die nicht nur der vorübergehenden Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen dienen;
  11. 11. Tankstellen sind Anlagen zur Abgabe von Ottokraftstoff aus ortsfesten Lagerbehältern an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen.

Technische Ausstattung

§ 3. (1) Tankstellen müssen mit einem Benzindampf-Rückgewinnungssystem ausgestattet sein, welches unter definierten Prüfbedingungen nach dem Stand der Technik eine Benzindampfabscheidungseffizienz von mindestens 85% aufweist. Dies gilt nicht für Tankstellen, wenn ihr Jahresdurchsatz weniger als 100 m3 Benzin beträgt und sie nicht unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen sind, und nicht für Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden.

(2) Bei Betrieb des Benzindampf-Rückgewinnungssystems muss gewährleistet sein, dass das Benzindampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 ist.

(3) Die Erfüllung des Abs. 1 ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Benzindampf-Rückgewinnungssystems nachzuweisen.

(4) Das Benzindampf-Rückgewinnungssystem muss sachgemäß eingebaut sein und betrieben werden. Der Betriebsanlageninhaber hat dieses System nach Einbau und sodann mindestens einmal jährlich nach dem Stand der Technik (Messung des Benzindampf-/Benzinverhältnisses mit simuliertem oder tatsächlichem Benzindurchfluss) prüfen zu lassen. Bei Vorhandensein eines automatischen Überwachungssystems beträgt die Mindestfrist für die wiederkehrende Prüfung des Benzindampf-Rückgewinnungssystems drei Jahre.

(5) Ein automatisches Überwachungssystem muss

  1. 1. Störungen der Funktionsfähigkeit des Benzindampf-Rückgewinnungssystems automatisch feststellen und die festgestellten Störungen dem Tankstellenpersonal signalisieren,
  2. 2. bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Benzindampf-Rückgewinnungssystems, die dem Tankstellenpersonal länger als sieben Tage signalisiert werden, die Benzinabgabe automatisch unterbinden,
  3. 3. Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch feststellen und dem Tankstellenpersonal signalisieren und
  4. 4. bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem Tankstellenpersonal länger als sieben Tage signalisiert werden, die Benzinabgabe automatisch unterbinden.

(6) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 4 und § 5 Abs. 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:

  1. 1. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
  2. 2. staatlich autorisierte Anstalten,
  3. 3. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
  4. 4. Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis,

    sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.

(7) Das Benzindampf-Rückgewinnungssystem muss vom Betriebsanlageninhaber mindestens ein Mal monatlich auf augenscheinliche Mängel und Funktionsfähigkeit nachweislich geprüft werden. Darüber müssen Aufzeichnungen geführt werden, die in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre derart aufbewahrt werden müssen, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden können.

(8) Im Bereich der Zapfsäulen muss in geeigneter Weise (wie beispielsweise durch ein Schild oder einen Aufkleber) gut sichtbar auf das Vorhandensein des Benzindampf-Rückgewinnungssystems im Sinne des Abs. 1 hingewiesen sein.

(9) Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen mit einem automatischen Überwachungssystem gemäß § 2 Z 1 ausgestattet sein.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 müssen dem § 3 in dem Zeitpunkt entsprechen, in dem wesentliche Änderungen der Lagerbehälter oder damit in Verbindung stehender Einrichtungen (wie beispielsweise Neuverlegung von Lagerbehältern und zugehörigen Rohrleitungen oder Installation von ab dem Inkrafttreten der Verordnung neu in Verkehr gebrachten Zapfsäulen) durchgeführt werden.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen dem § 3 bis spätestens 31. Dezember 2018 entsprechen.

(3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigten Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen müssen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 durchgeführt werden, das vorhandene System zur Benzindampf-Rückgewinnung in Abständen von zwei Jahren im Sinne der Anlage zur Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, prüfen lassen, es sei denn, im für die Betriebsanlage geltenden Bescheid ist eine kürzere Frist vorgeschrieben.

Außerkrafttreten

§ 6. (1) Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im § 4 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 5 sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im § 5 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 7. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Umsetzungshinweis

§ 8. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 36, umgesetzt.

67. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Ausstattung von Tankstellen mit Benzindampf-Rückgewinnungssystemen beim Betanken von Kraftfahrzeugen (Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung - BDRV)

Mitterlehner

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