502. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet:
Sonstige Grenzübergangsstellen
§ 1. (1) Die in den Anlagen A bisH angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.
(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.
(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:
- 1. Anlage A: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;
- 2. Anlage B: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;
- 3. Anlage C: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;
- 4. Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
- 5. Anlage E: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- 6. Anlage F: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;
- 7. Anlage G: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;
- 8. Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Mikl-Leitner
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