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BGBl II 49/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Verordnung: Änderung der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

49. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung geändert wird

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, wird wie folgt geändert:

§ 2 lautet:

§ 2. Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:

  1. 1. Weißweinrebsorten:

    Bronner, Muscaris, Cabernet blanc, Souvignier gris, Johanniter, Donauriesling, Blütenmuskateller;

  1. 2. Rotweinrebsorten:

    Regent, Cabernet Jura.“

Berlakovich

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