499. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
§ 1. (1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens
- 1. Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,
- 2. Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,
- 3. Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,
- 4. Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,
- 5. Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und
- 6. Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“
erklärt.
(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.
Verkehrszeiten und Benützungsumfang
§ 2. (1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.
(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Mikl-Leitner
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