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BGBl II 489/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

489. Verordnung: Änderung der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (3. Novelle zur FSG-VBV)

489. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (3. Novelle zur FSG-VBV)

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, wird verordnet:

Die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, BGBl. II Nr. 54/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift entfällt.

2. In § 2 Abs. 1 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:

„(1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

1. eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und“

3. § 2 Abs. 3 entfällt.

4. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten ist eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.“

5. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Bezeichnung „Anlage 3“ durch die Bezeichnung „der Anlage“ ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.“

6. In § 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.

7. In § 4 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz wird jeweils vor der Zahl „1000“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

8. In § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „zwei Unterrichtseinheiten“ ersetzt durch die Wortfolge „einer Unterrichtseinheit“.

9. § 4 Abs. 3 und 4 entfallen.

10. § 5 lautet:

„Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.“

11. In § 6 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.

12. Anlage 1 und 2 entfallen und die Bezeichnung „Anlage 3“ wird durch „Anlage“ ersetzt. In der Überschrift dieser Anlage entfällt der Ausdruck „Abs. 8“.

Bures

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