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BGBl II 484/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

484. Verordnung: Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung

484. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Ordnungsnormenausweis-Verordnung geändert wird

Aufgrund des § 74 Abs. 1 und 6 Z 2 lit. a und 3 lit. a des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Ordnungsnormenausweis (Ordnungsnormenausweis-Verordnung - ONA-V), BGBl. II Nr. 472/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Ausweis der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (Liquiditätsausweis-Verordnung - LiA-V)“

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldung über die Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen gemäß § 74 Abs. 1 und 6 Z 3 lit. a BWG entsprechend der in Anlage A1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Auf Kreditinstitute, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zugeordnet sind, finden gemäß § 30a Abs. 6 BWG die Meldepflichten dieser Verordnung keine Anwendung. Die Meldung über die Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen gemäß § 74 Abs. 1 und 6 Z 3 lit. a BWG für den Kreditinstitute-Verbund hat die Zentralorganisation entsprechend der in Anlage A2 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.“

3. § 2 lautet:

§ 2. Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß § 1 entsprechend der in den Anlagen A1 und A2 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“

4. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro anzugeben.“

5. § 4a entfällt.

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Titel, § 1 und § 2 sowie die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 484/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Jänner 2014 anzuwenden. § 4a und die Anlagen A1 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

7. Die Anlagen A1 und A2 lauten: (siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Ettl Kumpfmüller

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