478. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird
(Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2014, SNE-VO 2012-Novelle 2014)
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 440/2011 in der Fassung der SNE-VO 2012 – Novelle 2013, BGBl. II Nr. 481/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 lauten wie folgt:
2. § 4 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:
„9. Netznutzungsentgelt für Anbieter von Regelenergie
Das Netznutzungsentgelt für Anbieter von Regelenergie (Sekundärregelung, Tertiärregelung) – ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke – wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gem. § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch den Regelenergieeinsatz verursacht werden, für die Netzebenen 1 bis 3 wie folgt bestimmt:
Der Regelzonenführer hat die für Regelenergiezwecke abgerufene Arbeit und Leistung je Viertelstunde an jenen Netzbetreiber zu übermitteln, an dessen Netz der Anbieter von Regelenergie angeschlossen ist. Erfolgt ein Angebot gemeinsam von mehreren zusammengeschlossenen Anlagen, haben die Anbieter dem jeweiligen Netzbetreiber und dem Regelzonenführer bekannt zu geben, über welche Zählpunkte Regelenergie je Viertelstunde zur Verfügung gestellt wurde.“
3. § 4 Abs. 2 lautet wie folgt:
„(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen, die Jahresbeträge (in TEUR) darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.
4. § 6 Z 1 bis 15 lauten wie folgt:
5. § 8 lautet wie folgt:
„§ 8. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:
- a) Österreichischer Bereich: Cent 0,1630/kWh
- b) Bereich Tirol: Cent 0,1630/kWh
- c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,1630/kWh“
6. § 9 Z 6 bis 11 lauten wie folgt, Z 12 entfällt:
- „6. „Tarif – Drehstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.
- 7. „Tarif – Wechselstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System.
- 8. „Blindstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.
- 9. „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.
- 10. „Prepaymentzählung“ ist eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt.
- 11. „Tarifschaltung“ ist eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung.“
7. § 10 Abs. 1 lautet wie folgt:
„§ 10. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 9 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je Kalendermonat bestimmt:
1. Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung: | 75,00 € |
2. Niederspannungswandler – Lastprofilzählung: | 52,00 € |
3. Niederspannungswandler – | 11,00 € |
4. Direkt – Lastprofilzählung: | 50,00 € |
5. Viertelstundenmaximumzählung: | 9,00 € |
6. Drehstromzählung: | 2,40 € |
7. Wechselstromzählung: | 1,00 € |
8. Blindstromzählung: | 2,40 € |
Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 3, 5 bis 7 und 8 bzw. in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.“
8. § 10 Abs. 4 lautet wie folgt:
„(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:
Beigestelltes Gerät | Reduktion des Entgelts |
| |
| 6,00 € |
| 5,00 € |
| 5,00 € |
| 3,50 € |
| 0,40 € |
| 0,30 € |
| |
| 20,00 € |
| 1,50 € |
| 0,80 €“ |
9. § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet wie folgt:
| 20,00 €“ |
10. § 12 Abs. 1 lautet wie folgt:
„§ 12. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.“
11. § 13 Abs. 2 bis 7 lauten wie folgt:
„(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
- 1. Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 298,4.
(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:
(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen hat:
(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:
12. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Z 1 bis 15, § 8, § 9 Z 6 bis 11, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Schramm
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