439. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2009) geändert wird
Aufgrund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet:
Die Aerosolpackungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 314/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Aerosolpackungen sind Druckgaspackungen entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.“
2. § 2 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“, folgende Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
„(3) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 758/2013 , ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
(4) Der Begriff „entzündlich“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „entzündbar“ zu verstehen.“
3. § 7 Abs. 1 Einleitungsteil lautet:
„§ 7. (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:“
4. In § 7 Abs. 1 Ziffer 4 entfällt der Ausdruck „und Z 2.3“.
5. In § 7 Abs. 2 wird in der Wortfolge nach dem Doppelpunkt das Wort „entzündliche“ durch das Wort „entzündbare“ ersetzt:
6. Die §§ 9 bis 11 samt Überschriften entfallen.
7. § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9.“, in Abs. 2 entfällt die Wortfolge „unbeschadet des § 11,“ und folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 10 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 9 bis 11 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 außer Kraft.
(4) § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Z 1.7b) enthalten, gilt Folgendes:
- 1. Auf diese Packungen sind § 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013 erst ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.
- 2. Sie dürfen aber schon vor dem 1. Juni 2015 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen gekennzeichnet werden.
- 3. Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.“
8. Folgender § 10 samt Überschrift wird angefügt:
„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 2013/10/EU , ABl. Nr. L 77 vom 20.3.2013, S. 20, umgesetzt.“
9. In der Anlage werden nach Z 1.7 die Z 1.7a und 1.7b eingefügt:
- „1. 7a Stoff
Für „Stoff“ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 .
- 1. 7b Gemisch
Für „Gemisch“ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 .“
10. Z 2.2 der Anlage lautet:
- „2. 2. Kennzeichnung
- a) Unabhängig vom Inhalt:
- — den Gefahrenhinweis H229,,Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten“;
- — die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.2 enthaltenen Sicherheitshinweise P210 und P251;
- — die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.4 enthaltenen Sicherheitshinweise P410 und P412;
- — der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 enthaltene Sicherheitshinweis P102, wenn es sich bei der Aerosolpackung um ein Verbraucherprodukt handelt;
- — sonstige zusätzliche Sicherheitshinweise, mit denen Verbraucher auf die spezifischen Gefahren des Produktes hingewiesen werden; ist eine Aerosolpackung mit einer separaten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese Sicherheitshinweise aufgenommen werden.
- b) Das Signalwort „Achtung“, wenn gemäß den Kriterien von Z 1.9 das Aerosol als „nicht entzündbar“ eingestuft ist.
- c) Das Signalwort „Achtung“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für „entzündbare Aerosole der Kategorie 2“, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „entzündbar“ eingestuft ist.
- d) Das Signalwort „Gefahr“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für „entzündbare Aerosole der Kategorie 1“, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „extrem entzündbar“ eingestuft ist.“
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich folgende Kennzeichnung tragen:
- a) Unabhängig vom Inhalt:
11. Z 2.4 der Anlage erhält die Bezeichnung „2.3“.
12. Z 2.5 der Anlage entfällt.
13. In der Z 6.1.4.1 lit. c der Anlage wird die Wortfolge „ in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung“ ersetzt.
Mitterlehner
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