380. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr)
Auf Grund des § 53a des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:
Internationale Luftverkehrstätigkeiten
§ 1. „Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die
- 1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,
- 2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
- 3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,
sind.
Zeitlich befristete Ausnahmen
§ 2. Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber
- 1. in den Kalenderjahren 2010, 2011 oder 2012 Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten nicht gemeldet hat oder
- 2. für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012
- a) nicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und
- b) die entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten
- aa) nicht erhalten hat oder
- bb) zwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat,
Berlakovich
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