340. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung 2014 - PersGV 2014)
Auf Grund der §§ 61 Abs. 3 Z 4, 63 Abs. 3 Z 4 und 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2013, wird verordnet:
Personengruppen
§ 1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gilt für Angehörige folgender Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG:
- 1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder;
- 2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder;
- 3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
- 4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
- 5. Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
- 6. Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 2. (1) Angehörige der in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 63 Abs. 3 Z 4 UG bei Vorliegen der im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, festgelegten Voraussetzungen der Zulassung zu ordentlichen Studien unbefristet zuzulassen.
(2) Ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den Universitäten festgestellt; die Erlassung eines gesonderten Bescheides ist nicht erforderlich.
Reifezeugnis
§ 3. Gemäß § 65 Abs. 4 UG gelten für die Zulassung zu ordentlichen Studien folgende Reifezeugnisse für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt:
- 1. Reifezeugnisse von Angehörigen der in § 1 genannten Personengruppen;
- 2. von deutsch- oder ladinischsprachigen Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades ausgestellte Reifezeugnisse, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die Personengruppenverordnung BGBl. II Nr. 211/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 5. Auf Anträge auf Zulassung zum Studium, die vor dem 1. Jänner 2014 an der jeweiligen Universität eingelangt sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, anzuwenden.
Töchterle
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