328. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
§ 1. Im Jahr 2014 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
- 1. Fräser/innen
- 2. Dachdecker/innen
- 3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- 4. Dreher/innen
- 5. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
- 6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- 7. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
- 8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
- 9. Betonbauer/innen
- 10. Bauspengler/innen
- 11. Sonstige Spengler/innen
- 12. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- 13. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
- 14. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
- 15. Landmaschinenbauer/innen
- 16. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2014 gestellt werden.
Hundstorfer
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