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BGBl II 304/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

304. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates beim Bundesministerium für Inneres - GO-ZDR

304. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates beim Bundesministerium für Inneres - GO-ZDR geändert wird

Auf Grund des § 54 Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderats beim Bundesministerium für Inneres - GO-ZDR, BGBl. Nr. 706/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO)“.

2. In § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 3 und Abs. 5, § 8, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Z 2 sowie in der Überschrift des § 2 wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderates“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 15 Z 4 wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Den Geladenen sind bei Beschwerden nach § 43 Abs. 2 ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.“

5. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. hinsichtlich der dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten,“

6. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigung von Bescheiden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu verwenden.“

7. In § 15 Z 5 entfällt die Wortfolge „Z 1 und Z 2“.

8. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel sowie § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8, § 12 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Z 2, Z 4 und Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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