290. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (11. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund des § 13 Abs. 8 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 472/2012 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.“
2. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge:
- „117. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von Motorfahrrädern
- 118. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen“.
3. In § 9 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „Kroatien,“.
4. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird vor der Wortfolge „Vereinigte Staaten von Amerika“ die Wortfolge „Vereinigte Arabische Emirate,“ eingefügt.
5. In § 11 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „wenn sie bei einer in § 12 genannten Institution tätig sind“ ersetzt durch die Wortfolge „wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind“.
6. § 13e Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Sofern Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als fünfzehn Teilnehmer umfassen.“
7. § 13e Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Sofern Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als zwölf Teilnehmer umfassen.“
8. In § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Führerscheine nach dem Muster der bisherigen Rechtslage dürfen bis 1. März 2014 ausgegeben (versendet) werden.“
9. Anlage 1 lautet (siehe Anlagen):
Anlage 1
Bures
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