289. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (10. Novelle zur FSG-PV)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 7 und 34a Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, wird verordnet:
Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „C und D“ ersetzt durch die Wortfolge „C(CE) und D(DE)“.
2. § 7 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Klasse A:
- 1. 1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen;
- 1. 2. Klasse A2: Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 395 ccm; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen;
- 1. 3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Eigengewicht über 175 kg mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 50 kW; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen;“
3. § 7 Abs. 2 Z 3 lit. e und Z 3.1. lit. e lauten:
- „e) einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,“
4. In § 15 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „für“.
5. In § 18 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 7 Abs. 2 Z 1.1., Z 1.2., Z 3 und Z 3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1.3. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. November 2013 in Kraft.“
6. Anlage 1 lautet (siehe Anlagen):
7. In Anlage 5 werden folgende Z II.11. und II.12. angefügt:
„II.11. Modul Abnahme praktischer Fahrprüfungen (Ausfahrt, Simulierung der Abnahme einer Fahrprüfung, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Situationen) (4 UE)
II.12. Hospitieren, Teilnahme an Fahrprüfungen mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls sowie eventuell Teilnahme an Audits (4 UE)“
Anlage 1
Bures
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