284. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2013 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2013)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, ABl. Nr. L 321 vom 1.12.2008 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2009 S 27, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2014 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 , die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
- 1. ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
- 2. 25 Ar Erwerbsweinbaufläche;
- 3. 15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder zehn Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;
- 4. ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
- 5. Viehhaltung mit drei Rindern, fünf Schweinen, zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.
(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.
Stichtage, Referenzzeiträume
§ 3. (1) Als Stichtage gelten:
- 1. 1. April 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.
- 2. 15. Mai 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3. und
- 3. 31. Oktober 2013 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale.
(2) Als Referenzzeiträume gelten:
- 1. 1. November 2012 bis 31. Oktober 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 4.2., 5. und 6.,
- 2. 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.,
- 3. 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 7. und
- 4. das Kalenderjahr 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2013 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) In der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
- 1. das Merkmal gemäß Anlage Punkt 1.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,
- 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und
- 3. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.1., 3.3. bis 3.7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 30 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.
(3) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
(4) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Abs. 3 ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 5. (1) Die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 erfolgt durch die Bundesanstalt.
(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
(2) Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) nachzukommen.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Kostenersatz
§ 13. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt in den Jahren 2013 und 2014 einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 151 481,50 €.
Außerkrafttreten
§ 14. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Anlage
- 1. ALLGEMEINE MERKMALE
Stammdaten: Name, Anschrift, Betriebsnummer, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zur verantwortlichen Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse)
- 1. 1. Standort des Betriebs
- 1. 1.1. Breitengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
- 1. 1.2. Längengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
- 1. 2. Rechtsform des Betriebs
- 1. 3. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
- 1. 3.1. Besitzverhältnisse in Ar
Fläche im Eigentum insgesamt
- 1. 3.2. Biologische Landwirtschaft
- 1. 3.2.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bewirtschaftet wird
- 1. 3.2.2. vom Landeshauptmann/von Landeshauptfrau anerkannt (Ar)
- 1. 3.2.3. in Umstellungsphase (Ar)
- 1. 3.2.4. biologische bewirtschaftete Fläche insgesamt (Ar)
Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut)
1.3.2.5. biologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung (Anzahl der Tiere)
2. FLÄCHEN (in Ar)
- 2. 1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
- 2. 1.1. Winterweichweizen
- 2. 1.2. Sommerweichweizen
- 2. 1.3. Hartweizen (Durum)
- 2. 1.4. Dinkel
- 2. 1.5. Winter-/Sommer-Roggen
- 2. 1.6. Wintergerste
- 2. 1.7. Sommergerste
- 2. 1.8. Winter-/Sommer-Hafer
- 2. 1.9. Winter-/Sommer-Triticale
- 2. 1.10. Wintermenggetreide
- 2. 1.11. Sommermenggetreide
- 2. 1.12. Sorghum
- 2. 1.13. Sonstiges Getreide
- 2. 1.14. Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
- 2. 1.15. Grünmais
- 2. 1.16. Silomais
- 2. 2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
- 2. 2.1. Körnererbsen
- 2. 2.2. Ackerbohnen
- 2. 2.3. Süßlupinen
- 2. 2.4. Linsen, Kichererbsen und Wicken
- 2. 2.5. Andere Hülsenfrüchte
- 2. 2.6. Sojabohnen
- 2. 3. Ölsaaten (einschl. Saatgut)
- 2. 3.1. Winterraps zur Ölgewinnung
- 2. 3.2. Sommerraps und Rübsen
- 2. 3.3. Sonnenblumen
- 2. 3.4. Öllein
- 2. 3.5. Ölkürbis
- 2. 3.6. Sonstige Ölfrüchte
- 2. 4. Sonstige Alternativkulturen
- 2. 4.1. Mohn
- 2. 4.2. Hopfen
- 2. 4.3. Hanf
- 2. 4.4. Sonstige Faserpflanzen
- 2. 4.5. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
- 2. 4.6. Sonstige Handelsgewächse
- 2. 5. Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
- 2. 5.1. Rotklee und sonstige Kleearten
- 2. 5.2. Luzerne
- 2. 5.3. Kleegras
- 2. 5.4. Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
- 2. 5.5. Wechselwiesen
- 2. 6. Andere Ackerkulturen
- 2. 6.1. Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
- 2. 6.2. Spätkartoffeln
- 2. 6.3. Zuckerrüben (ohne Saatgut)
- 2. 6.4. Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
- 2. 6.5. Erdbeeren
- 2. 6.6. Gemüse im Freiland: Feldanbau
- 2. 6.7. Gemüse im Freiland: Gartenbau
- 2. 6.8. Gemüse unter Glas bzw. Folie
- 2. 6.9. Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
- 2. 6.10. Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas bzw. Folie
- 2. 6.11. Energiegräser
- 2. 6.12. Sämereien und Pflanzgut
- 2. 6.13. Blüh- und Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
- 2. 6.14. Blüh- und Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt
- 2. 6.15. GLÖZ A
- 2. 6.16. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Ackerland insgesamt
- 2. 7. Dauerkulturen
- 2. 7.1. Haus- und Nutzgärten
- 2. 7.2. Intensivobstanlagen ohne Beerenobst
- 2. 7.3. Intensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
- 2. 7.4. Extensivobstanlagen ohne Beerenobst
- 2. 7.5. Extensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
- 2. 7.6. Weingärten
- 2. 7.7. Rebschulen
- 2. 7.8. Baumschulen
- 2. 7.9. Forstbaumschulen
- 2. 7.10. Christbaumkulturen
- 2. 8. Dauergrünland
- 2. 8.1. Einmähdige Wiesen
- 2. 8.2. Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
- 2. 8.3. Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
- 2. 8.4. Dauerweiden
- 2. 8.5. Hutweiden
- 2. 8.6. Almen (Almfutterfläche)
- 2. 8.7. Bergmähder
- 2. 8.8. Streuwiesen
- 2. 8.9. GLÖZ G
Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
- 2. 9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
- 2. 9.1. Wald
- 2. 9.2. Energieholzflächen
- 2. 9.3. Forstgärten
- 2. 9.4. Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland
- 2. 9.5. Fließende und stehende Gewässer
- 2. 9.6. Unkultivierte Moorflächen
- 2. 9.7. Gebäude- und Hofflächen
- 2. 9.8. Sonstige unproduktive Flächen
Gesamtfläche
- 2. 10. Bewässerung, Energiepflanzen
- 2. 10.1. Bewässerung
Bewässerbare Fläche insgesamt
- 2. 10.2. Energiepflanzenfläche insgesamt: Anbauflächen für Biokraftstoffe oder sonstige erneuerbare Energien
- 3. VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere)
- 3. 1. Pferde und andere Einhufer
- 3. 2. Rinder
Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
- Stiere und Ochsen
- Kalbinnen
- Milchkühe
- Andere Kühe
- 3. 3. Schafe (jeden Alters)
Mutterschafe und gedeckte Lämmer (Weibliche Zuchttiere)
- 3. 4. Ziegen (jeden Alters)
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (Weibliche Zuchttiere)
- 3. 5. Schweine:
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
- 50 bis unter 80 kg
- 80 bis unter 110 kg
- 110 kg und mehr
- Jungsauen, noch nie gedeckt
- Jungsauen, erstmals gedeckt
- Ältere Sauen, gedeckt
- Ältere Sauen, nicht gedeckt
- Zuchteber
- 3. 6. Geflügel:
Masthähnchen und -hühnchen
- 3. 7. Sonstige Nutztiere
- 4. MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN
- 4. 1. Betriebseigene Maschinen und Geräte (Stück)
- 4. 1.1. Traktoren
- 4. 1.1.1. unter 40 kW (54 PS)
- 4. 1.1.2. 40 bis unter 60 kW (82 PS)
- 4. 1.1.3. 60 bis unter 80 kW (109 PS)
- 4. 1.1.4. 80 bis unter 100 kW (135 PS)
- 4. 1.1.5. 100 bis unter 120 kW (163 PS)
- 4. 1.1.6. 120 kW (163 PS) und mehr
- 4. 1.2. Motorhacken, Motorfräsen, Motormäher und Einachstraktoren
- 4. 1.3. Mähdrescher
- 4. 1.4. Kartoffelvollerntemaschinen
- 4. 1.5. Rübenvollerntemaschinen
- 4. 1.6. Sonstige Erntemaschinen und -geräte für Grünfutter, Heu etc. (Mähwerk, Zetter, Schwader, Ladewagen, Rundballenpressen, Quaderballenpressen, Feldhäcksler, Ballenwickelmaschine etc.)
- 4. 2. Einsatz betriebsfremder Maschinen am eigenen Betrieb (ja/nein)
- 4. 2.1. Traktoren
- 4. 2.1.1. unter 40 kW (54 PS)
- 4. 2.1.2. 40 bis unter 60 kW (82 PS)
- 4. 2.1.3. 60 bis unter 80 kW (109 PS)
- 4. 2.1.4. 80 bis unter 100 kW (135 PS)
- 4. 2.1.5. 100 bis unter 120 kW (163 PS)
- 4. 2.1.6. 120 kW (163 PS) und mehr
- 4. 2.2. Motorhacken, Motorfräsen, Motormäher und Einachstraktoren
- 4. 2.3. Mähdrescher
- 4. 2.4. Kartoffelvollerntemaschinen
- 4. 2.5. Rübenvollerntemaschinen
- 4. 2.6. Sonstige Erntemaschinen und -geräte für Grünfutter, Heu etc. (Mähwerk, Zetter, Schwader, Ladewagen, Rundballenpressen, Quaderballenpressen, Feldhäcksler, Ballenwickelmaschine etc.)
- 4. 3. Einrichtungen: Zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendete Einrichtungen nach Art der Energiequelle:
- 4. 3.1. Windkraft
- 4. 3.2. Biomasse - feste und flüssige Biomasse
- 4. 3.3. Biomasse - Biogas (Methan)
- 4. 3.4. Sonnenkraft
- 4. 3.5. Wasserkraft
- 4. 3.6. Sonstige erneuerbare Energiequellen
- 5. ARBEITSKRÄFTE UND SONSTIGE PERSONEN IM LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebs)
- 5. 1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betrieb
- 5. 1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter
Geburtsjahr
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- 5. 1.2. Betriebsleiter
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- 5. 1.3. Berufsausbildung des Betriebsleiters
Landwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
- 5. 1.4. zu allen weiteren Personen
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- 5. 2. Familienfremde Arbeitskräfte
- 5. 2.1. Betriebsleiter
Geburtsjahr
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- 5. 2.2. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
- hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
- 5. 2.3. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
Anzahl je Geschlecht
- 5. 3. Inanspruchnahme von Agrardienstleistungen (z. B. Maschinenring u.ä.)
Anzahl der Stunden
- 6. NEBENTÄTIGKEITEN (AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBS (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
- 6. 1. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten
- 6. 1.1. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
- 6. 1.2. Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
- 6. 1.3. Vermarktung von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
- 6. 1.4. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
- 6. 1.5. Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
- 6. 1.6. Einkünfte aus Aquakultur
- 6. 1.7. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)
Für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- 6. 1.8. Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
- 6. 1.9. Sonstige
- 6. 2. Bedeutung der Nebentätigkeiten (außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil am Gesamtumsatz des Betriebs in %
- 6. 3. Direktverkauf an den Endverbraucher/Konsumenten (Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt etc.): Anteil des Direktverkaufs am Gesamtverkauf (kein Direktverkauf, bis einschl. 50%, mehr als 50%)
- 7. FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
- 7. 1. Betrieb war in den vergangenen 3 Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
Berlakovich
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