25. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Lösungsmittelverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie des § 78 Abs. 2, 2a und 2b des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel (Lösungsmittelverordnung 2005 - LMV 2005), BGBl. II Nr. 398/2005 wird, wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „eine Zubereitung - einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten -, die “ durch die Wortfolge „ein Gemisch - einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten -, das“ ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Für die Prüfung der Einhaltung der im Anhang B jeweils festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die folgenden im Anhang C angeführten Analysemethoden (Normen) verbindlich:
- 1. ÖNORM EN ISO 11890-2 (2002) - „Beschichtungsstoffe-Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt), Teil 2: Gaschromatographisches Verfahren“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung,
- 2. ÖNORM EN ISO 11890-1 (2002) - „Beschichtungsstoffe-Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt), Teil 1: Differenzverfahren“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung,
- 3. ASTM D 2369 (2003) - „Standard Test Method for Volatile Content of Coatings“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung.
Die vorstehend angeführten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien erhältlich.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 und der Anhang C in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
4. Dem Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2013 ist die Richtlinie 2010/79/EU zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010, S. 18 umgesetzt.“
5. Anhang C lautet:
„Methoden gemäß § 3 Abs. 2
Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger als 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter | Einheit | Test | |
Methode | veröffentlicht | ||
VOC-Gehalt | g/l | ÖNORM EN ISO 11890-2 | 2007 |
Zulässige Methoden für Produkte mit einem VOC-Gehalt von wenigstens 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter | Einheit | Test | |
Methode | veröffentlicht | ||
VOC-Gehalt | g/l | ÖNORM EN ISO 11890-1 | 2007 |
VOC-Gehalt | g/l | ÖNORM EN ISO 11890-2 | 2007 |
Zulässige Methode für VOC-haltige Produkte, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter | Einheit | Test | |
Methode | veröffentlicht | ||
VOC-Gehalt | g/l | ASTM D 2369 | 2003“ |
Berlakovich
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