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BGBl II 204/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

204. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

204. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) geändert werden

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, und des Art. VII des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2012, wird verordnet:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 386/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 erhält die bisherige Z 39 die Bezeichnung Z 41; folgende Z 39 und 40 werden nach Z 38 eingefügt:

  1. „39. sicherheitsrelevante Vorfälle;
  2. 40. Angelegenheiten des Revisorinnen- und Revisoreneinsatzes;“

2. § 283 Abs. 1 lautet:

§ 283. (1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:

  1. 1. wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor des Oberlandesgerichts Wien;
  2. 2. wenn das Oberlandesgericht entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor dieses Oberlandesgerichts;
  3. 3. wenn die Oberstaatsanwaltschaft oder eine andere Staatsanwaltschaft entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel sich der Sitz der jeweiligen Staatsanwaltschaft befindet;
  4. 4. sonst der Revisorin oder dem Revisor des übergeordneten Oberlandesgerichts.“

3. § 366 lautet samt Überschrift:

§ 366. (1) Bei allen Oberlandesgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register elektronisch zu führen:

  1. 1. Jv für Justizverwaltungssachen,
  2. 2. Pers für Personalakten,
  3. 3. R für Rechtsmittel in Zivilsachen mit Ausnahme der Arbeits- und Sozialrechtssachen,
  4. 4. Ra für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen,
  5. 5. Rs für Rechtsmittel in Sozialrechtssachen,
  6. 6. Bs für Rechtsmittel in Strafsachen,
  7. 7. Rev für Sachen der Revisorinnen und Revisoren,
  8. 8. Fsc für Fristsetzungsanträge in Zivilsachen,
  9. 9. Fss für Fristsetzungsanträge in Strafsachen,
  10. 10. Hc für Rechtshilfesachen in Zivilsachen,
  11. 11. Hs für Rechtshilfesachen in Strafsachen,
  12. 12. Uv für Unterhaltsvorschüsse,
  13. 13. Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Zivilsachen und
  14. 14. Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Strafsachen.

(2) Darüber hinaus sind das Register Ds für Disziplinarsachen sowie beim Oberlandesgericht Wien auch die Register Kt und Nkt für Kartellsachen zu führen.“

4. § 477 lautet samt Überschrift:

§ 477. (1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).

(2) Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6/2012)“.“

5. § 522 lautet samt Überschrift:

§ 522. (1) Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.

(2) Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).“

Artikel 2

Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Artikel 3

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 150/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 30a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts informiert bis zum 31. März des folgenden Jahres die Oberstaatsanwaltschaft am Sitz des Oberlandesgerichts über die während des vorangegangenen Kalenderjahrs von den Revisorinnen und Revisoren anlässlich ihrer Prüfungstätigkeit bei den Staatsanwaltschaften gemachten Wahrnehmungen. Die Leiterin oder der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.“

2. Dem § 53 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 30a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 204/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“

Karl

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