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BGBl II 172/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

172. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

172. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und § 19 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2012, und unter Anwendung des Art. 2 Z 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30, wird verordnet:

Die Verordnung über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern, BGBl. II Nr. 136/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu 15 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden:

  1. 1. Die Füllung mit Flüssigphase darf nur erfolgen, wenn der Füllstand des zu befüllenden Behälters mindestens 5% des Füllvolumens beträgt; bei geringerem Füllstand ist die Füllung mit Gasphase nach dem Gaspendelverfahren vorzunehmen.
  2. 2. Die Gasdichtheit der Flüssiggas-Umbaubehälter ist mittels Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden zu überprüfen. Die Überprüfung ist an Flüssiggas-Umbaubehältern, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren mehr als fünfmal im Jahr gefüllt werden, mindestens zweimal jährlich vorzunehmen. An Flüssiggas-Umbaubehältern mit einer geringeren jährlichen Häufigkeit der Befüllung ist die Gasdichtheitsprüfung mindestens einmal jährlich vorzunehmen.
  3. 3. Zur Überprüfung der Gasdichtheit mittels Gasspürprüfung sind die Flüssiggas-Umbaubehälter bis 30. Juni 2013 mit Gasspürsonden, deren Ausführung und Anordnung von einer Kesselprüfstelle unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausführung des jeweiligen Behälters zu bestimmen ist, auszustatten.
  4. 4. Die Gasspürprüfung oder gleichwertige Methode ist vorzunehmen,
    1. a) von dem für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlagen zuständigen Personal des Flüssiggasversorgungsunternehmens, welches von einer Kesselprüfstelle dafür nachweislich eingeschult wurde
    2. b) von einer Kesselprüfstelle.

  1. 5. Im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchung (§ 15 Abs. 3 Kesselgesetz) des Flüssiggas-Umbaubehälters ist von der diese durchführende Kesselprüfstelle, unabhängig von der gemäß Z 4 lit. a durchgeführten Prüfung, zur Überprüfung der Gasdichtheit jedenfalls eine Gasspürprüfung oder eine Prüfung nach gleichwertigen Methoden vorzunehmen.
  2. 6. Als der Gasspürprüfung gleichwertig gelten reproduzierbare Methoden, welche zumindest gleiche Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Aussage der Gasdichtheitsmessung nachweislich aufweisen. Der Nachweis hat Leckage-Messungen an einem erdverlegten, mit Undichtheiten versehenen Flüssiggasbehälter zu beinhalten sowie Anforderungen an das Prüfpersonal und die Geräteausstattung vorzugeben. Der Nachweis hat mittels Gutachten gegenüber der für die Überwachung zuständigen Kesselprüfstelle zu erfolgen.
  3. 7. Ergibt sich auf Grund der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden der Verdacht auf eine Undichtigkeit des Behälters, ist unverzüglich die Kesselprüfstelle zu verständigen und der Behälter gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen. Die Kesselprüfstellen haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über festgestellte oder gemeldete Undichtheiten zu informieren.
  4. 8. Werden bereits in Betrieb gestandene Flüssiggas-Umbaubehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist die vor Wiederaufnahme des Betriebes gemäß § 15 Abs. 5 Kesselgesetz durchzuführende Betriebsprüfung mit einer Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung gemäß Abs. 1 zu ergänzen.“

2. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „Z 1“ durch „Z 3“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen oder gleichwertiger Methoden gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a sind die vom für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlage zuständigen Personal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.“

4. § 5 Z 2 und 3 lauten:

  1. „2. der Ausstattung der Behälter mit Gasspürsonden (§ 3 Abs. 3 Z 3) und
  2. 3. der Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. b und Z 5)“

5. § 6 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. die Durchführung der Gasspürprüfung oder gleichwertiger Methoden (§ 3 Abs. 3 Z 4 lit. a) und
  2. 2. die Durchführung der Befüllung (§ 3 Abs. 3 Z 1)“

Mitterlehner

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