14. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 53b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), BGBl. II Nr. 64/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „für höchstens 42 Tage“ durch den Ausdruck „für höchstens 42 Kalendertage“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Höhe der Zuschüsse ist mit dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG begrenzt. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung der Zuschüsse die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.“
3. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 14/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; § 4 Abs. 3 ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.“
Stöger
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