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BGBl II 132/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

132. Verordnung: Änderung der Bergbau-Abfall-Verordnung

132.Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Bergbau-Abfall-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 109 Abs. 3, 114 Abs. 2, 119a, 119b und 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 144/2011, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung), BGBl. II Nr. 130/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt in der Z 3 der Ausdruck „und“ und wird in der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt. Folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG , ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25.“

2. Im § 2 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:

„(3) § 5 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 gilt nicht.“

3. Im § 4 Z 3 wird der Ausdruck „der von der Abfallentsorgungsanlage betroffenen Oberfläche“ durch den Ausdruck „des von der Abfallentsorgungsanlage belasteten Gebietes“ ersetzt.

4. Im § 4 Z 8 entfällt der Ausdruck „in Kategorie A“.

5. § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten während der Betriebsphase sind die aktuellen Informationen und Aufzeichnungen nachweislich an den neuen Bergbauberechtigten weiterzugeben.“

6. § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters ist für die technische Entwicklung und die Ausbildung des beim Betrieb der Abfallentsorgungsanlage beschäftigten Personals zu sorgen.“

7. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage (§ 119a Abs. 8 Z 1 MinroG) liegt vor, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.“

8. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.“

Mitterlehner

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