118. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung)
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird verordnet:
§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.
§ 2. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.
§ 3. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Spindelegger
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