116. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Zeichen für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und für die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierung Austria (Akkreditierungszeichenverordnung 2013 - AkkZV 2013)
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet:
§ 1. Das Akkreditierungszeichen gemäß der Anlage besteht aus:
- 1. dem Grundzeichen,
- 2. einer in das Grundzeichen von Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle spezifischen eingefügten Identifikationsnummer und
- 3. einer in das Grundzeichen von der Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle eingefügten spezifischen Ziffern- und Buchstabenkombination über die Art der Konformitätsbewertungstätigkeit (Angabe der zutreffenden harmonisierten Norm(en) gemäß Artikel 2 Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) sowie allenfalls erforderlicher, zusätzlicher Unterscheidungsmerkmale.
§ 2. Jeder akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle wird von Akkreditierung Austria für jede Art der akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit ein einmaliges, aus den unter § 1 angeführten Bestandteilen zusammengesetztes Akkreditierungszeichen vorgeschrieben.
§ 3. Das Akkreditierungszeichen gemäß § 2 darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.
§ 4. (1) Die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen haben beim Führen des Akkreditierungszeichens alles zu unterlassen, das zu einer Fehlinterpretation in Bezug auf Art und Umfang der Akkreditierung führen könnte.
(2) Ist eine Konformitätsbewertungsstelle für mehrere Konformitätsbewertungstätigkeiten akkreditiert, darf nur jenes Akkreditierungszeichen auf Berichten sowie Zertifikaten angebracht werden, das der jeweils zutreffenden akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeit entspricht.
(3) Auf Berichten sowie Zertifikaten sind Leistungen, die außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs erbracht werden, klar als solche erkennbar darzustellen.
(4) Enthalten Berichte sowie Zertifikate keine Ergebnisse aus akkreditierten Konformitätsbewertungstätigkeiten, ist das Anbringen des Akkreditierungszeichens nicht zulässig.
§ 5. Das Grundzeichen wird von der nationalen Akkreditierungsstelle als Logo verwendet. Dieses Logo darf nur von Akkreditierung Austria verwendet werden.
§ 6. Bis zum 30. November 2013 dürfen die derzeit vorgegebenen Akkreditierungszeichen gemäß Akkreditierungszeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 bzw. gemäß §§ 5 und 6 der Kalibrier-dienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 weiter verwendet werden.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft; gleichzeitig treten die Akkreditierungs-zeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008 und die §§ 5 und 6 sowie die Anlage der Kalibrierdienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 außer Kraft.
Anlage 1
Mitterlehner
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