vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 380/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

380. Verordnung: Akkreditierungszeichenverordnung - AkkZV 2008

380. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Zeichen (Logos) für akkreditierte Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen (Akkreditierungszeichenverordnung - AkkZV 2008)

Auf Grund des § 4 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. (1) Als Zeichen (Logos), die von akkreditierten Prüf-, Inspektions-111) Die Bezeichnung "Inspektionsstellen" entspricht der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020:2004 und ist inhaltlich mit der früheren Bezeichnung "Überwachungsstellen" identisch.) und Zertifizierungsstellen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis geführt werden dürfen, werden die in der Anlage abgebildeten Zeichen festgelegt. Es ist jeweils das sich aus der Anlage ergebende Zeichen (Logo) zu führen, das der Art der Akkreditierung entspricht (Z 1 bis Z 5 der Anlage), bei Mehrfachakkreditierungen kann auch eines der in Z 6 bis Z 9 angeführte Zeichen (Logo) verwendet werden.

(2) Die Zeichen (Logos) gemäß Abs. 1 dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden, sie dürfen aber farbig sowie vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, doch darf eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden.

(3) Akkreditierte Zertifizierungsstellen dürfen im Schriftverkehr das in der Anlage abgebildete Zeichen (Logo) für eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verwenden (Z 10), auf Zertifikaten ist jedoch ausschließlich dasjenige Zeichen (Logo) zulässig, das der Art des Zertifikats (Managementsysteme - Z 3, Personen - Z 4 oder Produkte - Z 5) entspricht.

§ 2. Das Recht der akkreditierten Stellen, im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis das Bundeswappen zu führen, wird durch das Führen des Zeichens (Logos) gemäß § 1 nicht berührt.

§ 3. Die akkreditierten Stellen haben beim Führen der Zeichen (Logos) darauf zu achten, dass Leistungen außerhalb des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs klar als solche erkennbar sind und Fehlinterpretationen ihrer Stellung als akkreditierte Stellen oder des zugesprochenen Akkreditierungsumfangs möglichst ausgeschlossen sind. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Z 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002 dar.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Akkreditierungszeichenverordnung, BGBl. II Nr. 186/1997, außer Kraft.

Anlage 1

Anhang 

Bartenstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)