114. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Vergütung von Leistungen des Dienstleisters für den Sozial- und Weiterbildungsfonds (Leistungsvergütungsverordnung)
Auf Grund des § 22d Abs. 6 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird verordnet:
§ 1. Der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse gebührt für ihre Tätigkeit, die sie als Dienstleister für den Sozial- und Weiterbildungsfonds erbringt, folgende Vergütung aus Mitteln des Fonds:
- 1. Eine einmalige Vergütung für die Ersteinrichtung in Höhe von 154 000 Euro;
- 2. im Jahr 2013 eine jährliche Vergütung in Höhe von 157 000 Euro, die in anteiligen monatlichen Teilbeträgen für die Monate April bis einschließlich Dezember 2013 zu zahlen ist;
- 3. ab dem Jahr 2014 eine jährliche Vergütung in Höhe von 444 000 Euro, die in anteiligen monatlichen Teilbeträgen in Höhe eines Zwölftels dieses Betrages (37 000 Euro) bis zum Ablauf jenes Monats, in dem die Vertragsdauer endet, zu zahlen ist.
§ 2. Die laufende Vergütung gemäß § 1 Z 2 und Z 3 ist nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000), Basis April 2013, wertgesichert. Indexschwankungen bis einschließlich 5 vH bleiben unberücksichtigt.
§ 3. Der Sozial- und Weiterbildungsfonds sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben Änderungen hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen und der erbrachten Dienstleistungen, die einen Einfluss auf die Vergütung haben können, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich mitzuteilen.
Hundstorfer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)