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BGBl III 90/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

90. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen (BGBl. Nr. 404/1992, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 42/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

13. Juli 2000

Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 124]. (für den europäischen Teil)

21. Februar 2007

Zypern

17. März 2004

Weiters hat Belgien22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 404/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 42/2000. am 17. Juni 2008 seine zuständige Behörde11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 124]. gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens geändert.

Faymann

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