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BGBl III 51/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
(NR: GP XXIV RV 1740 AB 1790 S. 159. BR: AB 8744 S. 810.)

51. Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die französische und die russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996.

[Änderung der Art. 25 und 26 in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Änderung der Art. 25 und 26 in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 19. November 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; gemäß Art. 21 Abs. 4 des Übereinkommens tritt die Änderung für Österreich mit 17. Februar 2013 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Änderung angenommen, genehmigt, ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten:

Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Portugal, Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Usbekistan.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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