40. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreichs Norwegen haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges, BGBl. Nr. 174/1955 idF BGBl. Nr. 28/1959.
Faymann
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