269. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Turkmenistan am 29. August 2012 seine Beitrittsurkunde1 zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. Nr. 578/1996 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 51/2013, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 136/2010) hinterlegt.
Faymann
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