238. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat China1 am 6. August 2013 den Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) (BGBl. III Nr. 28/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 183/2012) mit Wirksamkeit vom 6. November 2013 auf die Sonderverwaltungsregion Macao mit folgender Erklärung ausgedehnt:
Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.
Die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China erachtet sich hinsichtlich des Rechts der Hersteller von Tonträgern nicht an Art. 15 Abs. 1 des Vertrags gebunden.
Bezüglich des Rechts der ausübenden Künstler gemäß Art. 15 Abs. 1 des Vertrags, sollen die einschlägigen Gesetze der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China zur Anwendung kommen.
Faymann
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