235. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 durch Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 176/1967 idF BGBl. III Nr. 141/2001.
Faymann
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