230. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 9. Jänner 2012 nachstehende Vorbehalte zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/2011) mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 erklärt:
Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung findet, welche nach dem innerstaatlichen Recht von Aruba, Curaçao, Sint Maarten oder des karibischen Teils der Niederlande1 (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) als „misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die an Aruba, Curaçao und Sint Maarten gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken, soweit sie nicht in niederländischer, englischer oder spanischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu übermitteln sind.
Weiters haben die Niederlande am 9. Jänner 2012 gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass
- die an den europäischen Teil der Niederlande in einer anderen Sprache als Niederländisch, Französisch oder Englisch gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist;
- die an den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) in einer anderen Sprache als Niederländisch, Englisch oder Spanisch gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Andorra am 5. Juni 2013 seinen Vorbehalt2 nach Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens teilweise zurückgezogen und wie folgt abgeändert:
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt der Staat Andorra, dass Abs. 1 des Art. 2 nur auf jene gerichtlich strafbaren Handlungen oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Handlungen angewendet wird, die in der innerstaatlichen andorranischen Gesetzgebung mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind und die nicht ein Steuerdelikt darstellen.
Faymann
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