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BGBl III 19/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

19. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

19. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. III Nr. 55/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 44/2007) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Estland

9. Jänner 2012

Polen

6. Dezember 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Estland:

Die Republik Estland erklärt, dass sie Art. 4 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens so auslegt, dass dieser in der Republik Estland nicht für Personen gilt, die im Laufe von Vorverfahren und Gerichtsverfahren inhaftiert wurden, oder die aufgrund eines vollstreckten Gerichtsurteils eine Freiheitsstrafe verbüßen oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in einer psychiatrischen Einrichtung befinden oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils zum Zwecke der Ausweisung in einem Abschiebezentrum oder in Polizeigewahrsam befinden.

Polen:

Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens so auszulegen, als ob er in Vorverfahren 14 Tage lang, gerechnet vom Tag der tatsächlichen Anwendung der Inhaftierung, nicht gilt.

Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Art. 4 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens so auszulegen, dass er nicht für inhaftierte Personen oder für Menschen, die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in psychiatrischen Einrichtungen befinden oder für Personen, die sich in einem Abschiebezentrum oder in Ausweisungshaft befinden, gilt.

Bezüglich der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Republik Polen benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen polnischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.

Die Republik Polen erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.

Faymann

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