165. Artikel 1 wird um die im Folgenden kursiv gedruckten Worte ergänzt:
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen und russischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegen.
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung1
Artikel 1 wird um die im Folgenden kursiv gedruckten Worte ergänzt:
“Artikel 1
Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Unter den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei verfolgen. Übereinstimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die sich auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Empfängerland (bzw. -länder)“ oder „Empfängermitgliedsland (bzw. -länder)“ beziehen, auch für die Mongolei.“
Amendment to the Agreement Establishing the European Bank for Reconstruction and Development
Article 1 of the Agreement Establishing the Bank shall be amended to read as follows (new text in italics):
“Article 1
PURPOSE
In contributing to economic progress and reconstruction, the purpose of the Bank shall be to foster the transition towards open market-oriented economies and to promote private and entrepreneurial initiative in the Central and Eastern European countries committed to and applying the principles of multiparty democracy, pluralism and market economics. The purpose of the Bank may also be carried out in Mongolia subject to the same conditions. Accordingly, any reference in this Agreement and its annexes to “Central and Eastern European countries", “countries from Central and Eastern Europe", “recipient country (or countries)" or “recipient member country (or countries)" shall refer to Mongolia as well.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung vom 14. Juli 2006 ist die vorstehende Änderung gemäß Art. 56 Abs. 3 des Übereinkommens am 15. Oktober 2006 in Kraft getreten.
Faymann
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