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BGBl III 119/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

119. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Spanien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005. am 15. Februar 2013 seine Erklärungen betreffend das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 124/2012) wie folgt geändert:

“Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b benennt Spanien im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 das Ministerium für Justiz (Generaldirektion für internationale rechtliche Zusammenarbeit und Beziehungen zu den Glaubensgemeinschaften) als zentrale Behörde.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e wird für die Zwecke der Art. 18 und 20 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zuständige Behörde das in Anwendung der üblichen Rechtsvorschriften über die Bestimmung der Zuständigkeit benannte Gericht sein. Was Art. 20 Abs. 4 über die Bezeichnung von Kontaktstellen, die rund um die Uhr besetzt sind, betrifft, so sind die Kontaktstellen Spaniens die den Bereitschaftsdienst versehenden Stellen des zuständigen Gerichts.“

Faymann

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