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BGBl III 118/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
(NR: GP XXIV RV 1996 AB 2072 S. 185. BR: AB 8869 S. 816.)

118. Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 30. Jänner 2013 beim Generalsekretär der Internationalen Maritimen Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 für Österreich mit 30. April 2013 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Judgments on matters covered by the Convention shall, when given by a court of the Kingdom of Belgium, Republic of Bulgaria, Czech Republic, Federal Republic of Germany, Republic of Estonia, Ireland, Hellenic Republic, Kingdom of Spain, French Republic, Republic of Italy, Republic of Cyprus, Republic of Latvia, Republic of Lithuania, Grand Duchy of Luxembourg, Hungary, Republic of Malta, Kingdom of the Netherlands, Republic of Poland, Portuguese Republic, Romania, Republic of Slovenia, Slovak Republic, Republic of Finland, Kingdom of Sweden or the United Kingdom of Great Britain and Northern, be recognised and enforced in the Republic of Austria according to the relevant internal European Union rules on the subject.

(Übersetzung)

Die Entscheidungen auf den unter dieses Übereinkommen fallenden Gebieten werden, wenn sie von einem Gericht des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, Ungarns, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erlassen werden, in der Republik Österreich gemäß den einschlägigen internen Vorschriften der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Maritimen Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:

Ägypten11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Albanien, Antigua und Barbuda, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Barbados, Belgien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Belize, Bulgarien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., China11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar. (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Cook Inseln, Dänemark, Deutschland11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Estland11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Finnland11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Griechenland, Islamische Republik Iran, Irland11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Italien, Jamaika, Jordanien, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Malaysia, Malta11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Marokko, Marshallinseln, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Nigeria, Niue, Norwegen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Palau, Panama, Polen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Rumänien, Russische Föderation, Samoa, Serbien, Sierra Leone, Singapur11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Slowenien, Spanien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Arabische Republik Syrien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Togo, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar., Tuvalu, Ungarn, Vanuatu, Vereinigtes Königreich11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar. (einschließlich der Insel Man, Gibraltar, Bermuda und den Cayman-Inseln), Vietnam und Zypern11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der IMO unter http://www.imo.org/ abrufbar..

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Faymann

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