5. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des letzten Satzes des § 1 Abs. 5 des Stiftungseingangssteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2011, G 111,112/11-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Jänner 2012, zu Recht erkannt:
- „I. Der letzte Satz des § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)