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BGBl I 6/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 76a Abs. 1 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

6. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 76a Abs. 1 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2011, G 17/11 - 6, G 49/11 - 6, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Jänner 2012, zu Recht erkannt:

  1. „1. Die Wortfolge „eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;“ in § 76a Abs. 1 Z 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 66/2010, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2012 in Kraft.
  3. 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann

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