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BGBl I 26/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 1676 AB 1699 S. 150 . BR: 8689 AB 8709 S. 807.)

26. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift eingefügt:

„Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

§ 15. (1) Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:

  1. 1. Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen
    1. a) Organe der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft,
    2. b) sonstige Justizbedienstete aller Planstellenbereiche einschließlich der übrigen für die Justiz tätigen Personen,
    3. c) sonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);
  2. 2. jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;
  3. 3. Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.

(2) Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.“

2. § 89a Abs. 2 lautet:

„(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.“

2a. Der bisherige § 89c Abs. 6 GOG erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

3. § 89c Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind

  1. 1. Rechtsanwälte,
  2. 2. Notare,
  3. 3. Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG),
  4. 4. inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG),
  5. 5. Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972),
  6. 6. Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG) und
  7. 7. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG)

    zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

(6) Ein Verstoß gegen Abs. 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.“

4. § 89d Abs. 2 lautet:

„(2) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.“

5. Dem § 98 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2012 treten in Kraft:

  1. 1. § 15, § 89a Abs. 2, § 89c Abs. 5 Z 1 und 2, § 89c Abs. 6 und § 89d Abs. 2 mit 1. Mai 2012;
  2. 2. § 89c Abs. 7 mit 1. Mai 2012, wobei § 89c Abs. 7 mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft tritt;
  3. 3. § 89c Abs. 5 Z 3 und 4 mit 1. Oktober 2012;
  4. 4. § 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014.“

Fischer

Faymann

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