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BGBl I 16/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Bundesgesetz: Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
(NR: GP XXIV AB 1670 S. 144 . BR: AB 8669 S. 805 .)

16. Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 22, § 10 Abs. 6, § 25a Abs. 7 Z 3, § 25a Abs. 8 wird jeweils das Zitat „§ 11 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 5“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für digitales terrestrisches Fernsehen sein, solange sich nicht mehr als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden.“

3. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.“

4. In § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder therapeutische Behandlungen“ eingefügt.

5. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „für therapeutische“ durch das Wort „therapeutischen“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 4 Z 1 werden die Worte „Österreichischen Rundfunks“ durch das Wort „Mediendiensteanbieters“ ersetzt.

Fischer

Faymann

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