57. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2010, wird verordnet:
Die 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2007, wird wie folgt geändert:
1. In der Verordnung wird die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „für Gesundheit“ ersetzt.
2. Punkt 1.6. der Anlage 1 entfällt.
3. In Anlage 3 entfällt Punkt 3.2.22.
4. In Anlage 3 wird in Punkt 5.2.4., Punkt 5.2.5., Punkt 5.2.6. und Punkt 5.2.7. die Bezeichnung „Tiefe/cm“ jeweils durch die Bezeichnung „Tiefe/m“ ersetzt.
5. In Anlage 3 wird in Punkt 5.2.5., Punkt 5.2.6. und Punkt 5.2.7. die Wortfolge „jedes weitere Tiere“ jeweils durch die Wortfolge „jedes weitere Tier“ ersetzt.
6. Der Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2012 tritt mit 1. März 2012 in Kraft.“
Stöger
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