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BGBl II 515/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

515. Verordnung: Forschungsprämienverordnung

515. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung)

Auf Grund des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, und des § 118a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1. (1) Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind anzuwenden.

(2) Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A) sind:

  1. 1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (beispielsweise freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.
  2. 2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen.
  3. 3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
  4. 4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.

(3) Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden (externe Aufwendungen und Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung, Auftragsforschung), sind keine Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988.

(4) Die Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung eines Wirtschaftsjahres sind in einem nach Maßgabe des Anhanges II zu dieser Verordnung erstellten Verzeichnis darzustellen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Forschungsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

§ 2. (1) Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt (Anhang I, Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt (Anhang I, Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.

(2) Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (§ 5 Abs. 3).

2. Abschnitt

Gutachten

§ 3. (1) Gutachten (§ 4 und § 5) der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 FFG-G, BGBl. I Nr. 73/2004, im Folgenden: FFG) betreffen:

  1. 1. Die Beurteilung, inwieweit ein Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, aus dem für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren, unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt.
  2. 2. Die Beurteilung, ob nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen nach der Beschreibung in der Anforderung des Gutachtens so beschaffen sind, dass sie nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen können.

    (2) Das Gutachten umfasst nicht

  1. die Tatsachenfeststellung, ob die bekannt gegebenen Informationen zu einem Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt oder zu nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordneten Investitionen richtig sind, sowie
  2. die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind.

(3) Die Gutachten der FFG haben sich auf jene Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte oder nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen zu beziehen, für die die Beurteilung durch die FFG angefordert worden ist. Die vom Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Informationen aus der Anforderung des Gutachtens bilden einen integralen Bestandteil des Gutachtens.

§ 4. (1) Die FFG hat zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten zu erstellen. Das Jahresgutachten hat sich auf alle Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen zu beziehen, aus denen für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren.

(2) Das Jahresgutachten ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungsprämie beantragt wird, bei der FFG anzufordern. Dazu sind die Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordneten Investitionen inhaltlich genau zu umschreiben und die im Anhang III, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben. Für ein Wirtschaftsjahr kann nur ein Jahresgutachten angefordert werden.

§ 5. (1) Die FFG hat für das Forschungsprojekt, das Gegenstand eines Antrages auf Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO ist, auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Projektgutachten zu erstellen.

(2) Das Projektgutachten kann nach Beantragung der Forschungsbestätigung für das jeweilige Forschungsprojekt bei der FFG angefordert werden. Die Anforderung muss sich auf das Forschungsprojekt beziehen, das Gegenstand des Antrages auf Erteilung der Forschungsbestätigung ist. In der Anforderung ist das Forschungsprojekt inhaltlich genau zu umschreiben; es sind die (geplanten) bemessungsgrundlagenrelevanten Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang II anzuführen und nach Wirtschaftsjahren zu gliedern sowie die im Anhang III, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben.

(3) Das Projektgutachten hat sich auf die (geplante) Projektdauer, höchstens aber auf einen Zeitraum zu beziehen, der das Wirtschaftsjahr der Anforderung des Gutachtens und die nachfolgenden drei Wirtschaftsjahre umfasst. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann für dasselbe Projekt ein neuerliches Projektgutachten angefordert werden.

§ 6. Die Erstellung von Jahresgutachten und Projektgutachten ist für den Steuerpflichtigen kostenlos.

§ 7. (1) Die FFG ist befugt, zur Erstellung von Gutachten in einzelnen Fällen nach Bedarf externe Gutachter beizuziehen.

(2) Für die Beiziehung eines externen Gutachters gilt:

  1. 1. Als externe Gutachter beigezogen werden dürfen nur
    1. a) Personen, die nachweislich als befugte Sachverständige auf dem zu beurteilenden Fachgebiet tätig sind oder
    2. b) Organisationen, die der FFG vergleichbare Aufgaben in der Abwicklung von Förderungen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung an Unternehmen oder im Bereich der Beratung von Unternehmen in der Forschung und experimentellen Entwicklung erfüllen oder
    3. c) Personen, die in oder für derartige Organisationen tätig sind und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
  2. 2. Nicht als externe Gutachter beigezogen werde dürfen Personen und Organisationen, die
    1. a) nach den bei der FFG vorhandenen Informationen im Geschäftsfeld des Steuerpflichtigen als Mitbewerber tätig sind oder
    2. b) nach den bei der FFG vorhandenen Informationen für den Steuerpflichtigen selbst oder einen Marktteilnehmer, mit dem der Steuerpflichtige im Wettbewerb steht, tätig sind, oder die
    3. c) nicht vertraglich verpflichtet wurden, alle Verpflichtungen, die die FFG aus der Wahrnehmung ihrer Funktion als Gutachter treffen, in gleicher Weise zu erfüllen, wie die FFG selbst oder die
    4. d) vom Steuerpflichtigen abgelehnt wurden.
  3. 3. Die FFG hat dem Steuerpflichtigen eine beabsichtigte Beiziehung eines externen Gutachters unter Wahrung der Anonymität des Gutachters mittels E-Mail an die ihr in der Gutachtensanforderung übermittelte E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Darin hat die FFG
    1. a) dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben,
    2. b) den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, dass er die Möglichkeit hat, innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen jene Personen zu benennen, die nicht als externer Gutachter beigezogen werden dürfen.
  • in welchem Gebiet (Technologiefeld/Wissenschaftsdisziplin und Branche) die als Gutachter in Aussicht genommenen Person (Z 1 lit. a oder lit. c) tätig ist bzw.
  • welches Aufgabengebiet die als Gutachter in Aussicht genommene Organisation (Z 2 lit. b) hat sowie
  1. 4. Die FFG darf keine Person oder Organisation als externen Gutachter beiziehen, die
    1. a) den Voraussetzungen der Z 1 nicht entspricht oder
    2. b) gemäß Z 2 nicht beigezogen werde darf oder
    3. c) vom Steuerpflichtigen gemäß Z 3 fristgerecht abgelehnt worden ist oder
    4. d) in einem Gebiet tätig ist oder ein Aufgabengebiet hat, über das der Steuerpflichtige nicht gemäß Z 3 informiert worden ist.
  2. 5. Die FFG darf Informationen, die ihr vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Anforderung des Gutachtens bekannt gegeben wurden, nur in einer Weise an einen externen Gutachter weitergeben, dass die Anonymität des Steuerpflichtigen gegenüber dem externen Gutachter gewahrt bleibt.
  3. 6. Die FFG hat über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Z 1 bis 5 eine Dokumentation zu führen und der zuständigen Abgabenbehörde die Einsicht in diese jederzeit zu ermöglichen.

§ 8. Die FFG hat die Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten ab der Anforderung zu erstellen, es sei denn, der Bearbeitung einer Gutachtensanforderung durch die FFG stehen Umstände entgegen, die nicht von ihr zu vertreten sind.

§ 9. Das Gutachten ist im Wege des Verfahrens FinanzOnline dem Finanzamt weiterzugeben und dem Steuerpflichtigen zur elektronischen Akteneinsicht (§ 90a BAO) zur Verfügung zu stellen. Die FFG hat den Steuerpflichtigen unverzüglich nach Fertigstellung des Gutachtens mittels E-Mail unter Verwendung der in der Gutachtensanforderung bekannt gegebenen E-Mail-Adresse auf die Möglichkeit der Einsichtnahme des Gutachtens im Wege von FinanzOnline hinzuweisen.

§ 10. Die Abwicklung des Prozesses betreffend die Gutachtenserstellung hat nach Maßgabe des Anhanges III, Teil B, zu erfolgen.

3. Abschnitt

Datenschutz und Geheimhaltung

§ 11. (1) Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Dienstleister iSd § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für das zuständige Finanzamt.

(2) Die FFG ist befugt, zur Erfüllung ihres Auftrages als Gutachter treuhändig für das Finanzamt eine Datenanwendung zu führen, in der die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden. Das zuständige Finanzamt ist dafür Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000.

(3) Im Zuge der Gutachtenserstellung hat die FFG treuhändig für das zuständige Finanzamt die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten zu speichern.

(4) Die FFG hat auch nach Erstellung des Gutachtens treuhändig für das zuständige Finanzamt die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich des Gutachtens selbst dauerhaft und vor unbefugter Einsicht Dritter geschützt aufzubewahren und nach einer Löschungsanordnung des zuständigen Finanzamtes zu vernichten.

(5) Dem zuständigen Finanzamt ist in Bezug auf Daten, die mit der Erstellung von Gutachten in Zusammenhang stehen, die jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen, zu gewähren.

§ 12. (1) Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des § 108c EStG 1988 und § 118a BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Dienstleisterpflichten nach § 11 Abs. 1 DSG 2000.

(2) Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach § 108c Abs. 8 Z 4 oder 5 EStG 1988 hinzuweisen.

§ 13. (1) Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des § 48a BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 zu verpflichten.

4. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 2 erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. § 2 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a bzw. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, BGBl. II Nr. 506/2002, ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen.

Anhang I

Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen

A. Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. 1. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.
  2. 2. Grundlagenforschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren.
  3. 3. Angewandte Forschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.
  4. 4. Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.
  5. 5. Forschungsprojekte sind auf ein definiertes wissenschaftliches oder spezifisch praktisches Ziel gerichtete inhaltlich und zeitlich abgrenzbare Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung unter Einsatz von personellen und sachlichen Ressourcen.
  6. 6. Ein Forschungsschwerpunkt ist eine Zusammenfassung von Forschungsprojekten oder laufenden Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung, die inhaltlich einem übergeordneten Thema zugeordnet werden können.

    Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) aus Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden. Grundlage dieser Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen ist das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung, das ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen herangezogen wird.

B. Weitere Abgrenzungen (in alphabetischer Reihenfolge)

  1. 1. Datensammlung: Datensammlungen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt (Teil A, Z 1) durchgeführt.
  2. 2. Dokumentation: Dokumentationen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt (Teil A, Z 1) durchgeführt.
  3. 3. Fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung: Unter den Voraussetzungen der Punkte 1 bis 4 des Teils A sind auch Aufwendungen (Ausgaben) für eine fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung begünstigt.
  4. 4. Industrial Design (industrielles Entwerfen und Konstruieren): Der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) sind Entwürfe (technische Zeichnungen, Modelle), welche der Definition von Prozessabläufen und technischen Spezifikationen dienen und für die Konzeption, Entwicklung und Herstellung neuer Produkte und Prozesse notwendig sind, zuzuordnen. Industrial Design umfasst daher auch Entwicklungsarbeiten zur Definition der Fertigungsüberleitung bzw. des Up-Scalings von Labor- und Versuchsanordnungen für die Produktion. Industrial Design fällt demnach nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn es integraler Bestandteil eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes (Teil A, Z 1) ist. Dienen Konstruktion und industrielle Entwürfe lediglich der Serienfertigung, fallen sie nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung.
  5. 5. Industrielles Engineering und Umrüsten von Anlagen für den Produktionsprozess: Unter industriellem Engineering sind jene technischen Arbeiten zu verstehen, die notwendig werden, um den Produktionsprozess in Gang zu setzen. Grundsätzlich sind industrielles Engineering und das Umrüsten von Maschinen und Anlagen, einschließlich der Erstausrüstung für die Serienproduktion, Teil des Produktionsprozesses und nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen. Ergibt sich jedoch aus diesem Prozess die Notwendigkeit zu weiteren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, wie etwa Entwicklungen an Maschinen und Werkzeugen, Entwicklungen zum Up-Scaling von Labor- und Versuchsanordnungen für die Produktion oder die Fertigungsüberleitung, Veränderungen in der Produktions- und Qualitätskontrolle oder die Entwicklung neuer Methoden und Standards, sind solche Arbeiten als Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) zu klassifizieren.
  6. 6. Lizenzarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Lizenzen stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Teil A, Z 1) stehen.
  7. 7. Marktforschung: Marktforschung fällt grundsätzlich nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1). Werden grundlegend neue Methoden zur Gewinnung von Informationen systematisch erprobt oder neue Stichproben-, Erhebungs- oder Auswertungsverfahren entwickelt und getestet, sind diese Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen.
  8. 8. Nachbetreuung und Fehlerbehebung (“trouble shooting"): Nachbetreuung und “trouble shooting" (Störungssuche, Fehlerbehebung) sind ab dem Stadium der Versuchsproduktion der Vertriebstätigkeit zuzuordnen und können daher generell nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) fallen.
  9. 9. Patentarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Patenten stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Teil A, Z 1) stehen.
  10. 10. Pilotanlagen (Bau und Betrieb von): Pilotanlagen sind Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, weitere Erfahrungen, technisches Wissen und Informationen zu erzielen, die insbesondere als Grundlage für weitere Produktbeschreibungen und -spezifikationen dienen. Pilotanlagen fallen zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), solange der Hauptzweck Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) ist. Wird nach Abschluss der experimentellen Phase eine Pilotanlage auf normalen kommerziellen Betrieb umgestellt, gilt die Aktivität nicht mehr als Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), selbst wenn die Einrichtung weiterhin als Pilotanlage bezeichnet wird.
  11. 11. Prototypen (Konstruktion, Errichtung und Erprobung von): Ein Prototyp ist ein Modell, das alle technischen Eigenschaften und Ausführungen eines neuen Produkts aufweist. Die Konstruktion, Errichtung und Erprobung eines Prototyps fällt zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), jedoch nur so lange, bis der beabsichtigte Entwicklungsendstand (Produktionsreife) erreicht ist.
  12. 12. Routine-Tests: Routinemäßige Qualitäts- und Produktionskontrollen im Rahmen des Produktionsvorganges fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), selbst wenn sie von im Rahmen von Forschung und experimenteller Entwicklung (Teil A, Z 1) eingesetztem Personal durchgeführt werden. Nur Qualitätskontrollen, die im Rahmen eines konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojektes erfolgen, fallen unter Teil A, Z 1.
  13. 13. Standardisierungsarbeiten: Standardisierungsarbeiten sind grundsätzlich keine Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1). Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine Forschungstätigkeit unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden zum Zwecke der Standardisierung erfolgt.
  14. 14. Software (Herstellung von): Software-Entwicklung ist unabhängig davon, ob sie Teil eines Projektes oder Endprodukt ist, nur dann der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen, wenn sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen und/oder technologischen Fortschritt darstellen. Das Ziel des Projektes muss in der Klärung bzw. Beseitigung einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit bestehen. Dieses Ziel muss auf systematischer wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. Die routinemäßige Herstellung von Software (Standard- und Individualsoftware) stellt keine Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) dar. Der Einsatz von Software für eine neue Anwendung bzw. einen neuen Zweck ist als solcher gleichfalls nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen. Weicht eine derartige Anwendung signifikant von bisherigen Lösungen ab und löst sie ein Problem von allgemeiner Relevanz, ist sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen.

    Insbesondere sind folgende Software-Entwicklungen der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen:

  • die Entwicklung neuer Lehrsätze oder Algorithmen auf dem Gebiet der theoretischen Computerwissenschaften,
  • die Entwicklung von Betriebssystemen, Programmiersprachen, Datenverwaltungssystemen, Kommunikationssoftware, Zugangstechniken und Werkzeugen zur Software-Entwicklung (software development tools, embedded systems, ergonomische interfaces),
  • die Entwicklung von Internet-Technologien,
  • Forschung zu Methoden der Entwicklung, der Anwendung, des Schutzes und der Speicherung (Aufbewahrung) von Software,
  • Software-Entwicklungen, die allgemeine Fortschritte auf dem Gebiet der Erfassung, Übertragung, Speicherung, Abrufbarkeit, Verarbeitung, Integration und Darstellung sowie des Schutzes von Daten bewirken,
  • experimentelle Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, technologische Wissenslücken bei der Erarbeitung von Softwareprogrammen oder -systemen zu schließen,
  • Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) zu Software-Tools oder Software-Technologien in spezialisierten Einsatzbereichen (Bildbearbeitung, Präsentation geographischer und anderer Daten, Zeichenerkennung, künstliche Intelligenz, Visualisierung, Integration von Telemetrie- und Sensorikdaten, Aggregation oder Disaggregation zur Weiterverarbeitung, Simulation und andere Gebiete).

  • Standardisierte Anwendersoftware und Informationssysteme, die bekannte Methoden und bereits existierende Softwaretools verwenden,
  • der Support von bereits existierenden Systemen,
  • die Anpassung von existierender Software ohne wesentliche Veränderung der Struktur oder des Ablaufes,
  • die Konvertierung und/oder Übersetzung von Computersprachen,
  • das Bereinigen von Programmfehlern,
  • die Vorbereitung von Nutzerhandbüchern und Dokumentationen.
  1. 15. Versuchsproduktion (Probefertigung, Probebetrieb): Die Versuchsproduktion ist die Startphase der Serienproduktion und kann Produkt- und Verfahrensmodifikationen, Umschulungen des Personals auf neue Techniken und deren Einweisung in den Betrieb neuer Maschinen einschließen. Das Endprodukt dieses Vorganges muss wirtschaftlich verwertbar sein. Versuchsproduktion ist nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen.
  2. 16. Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen: Aufwendungen für den Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung, wenn sie unmittelbar einem oder mehreren konkreten Forschungszielen zuzuordnen sind und nachhaltig der Forschung oder experimentellen Entwicklung dienen.

Anhang II

Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 108c Abs. 4 EStG 1988)

Forschungsaufwendungen (Art; vor allfälliger Kürzung um steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln)

Betrag in Euro

  1. 1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (z.B. freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, sind nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen.
 
  1. 2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen (Anhang I, Teil A, Z 1).
 
  1. 3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.
 
  1. 4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.
 

Forschungsaufwendungen gesamt (Summe aus 1 bis 4)

 

Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 4 EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, und/oder Aufwendungen/Ausgaben, die von einer Mitteilung gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 vorletzter Teilstrich erfasst sind

 

Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988

 

Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988

 

Anhang III

A. Informationen an die FFG im Rahmen der Anforderung eines Jahres- oder Projektgutachtens

Der FFG sind im Rahmen der an sie gerichteten Gutachtensanforderung jedenfalls folgende Daten zu übermitteln und folgende Informationen in deutscher Sprache bekannt zu geben:

1. Identifikationsdaten

  1. 1. 1. Firmenbuchnummer, soweit vorhanden
  2. 1. 2. E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls der steuerlichen Vertretung
  3. 1. 3. Wirtschaftsjahr mit Beginn und Ende

2. Informationen zur Plausibilitätsprüfung

  1. 2. 1. Umsatz im Wirtschaftsjahr
  2. 2. 2. Bilanzsumme im Wirtschaftsjahr
  3. 2. 3. Beschäftigtenanzahl (Vollzeitäquivalente, VZÄ) im Wirtschaftsjahr sowie hinsichtlich der gesamten eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung
    1. 2) 3.1. Beschäftigte mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss
    2. 2) 3.2. Beschäftigte mit Matura
    3. 2) 3.3. Beschäftigte mit anderer Ausbildung
  4. 2. 4. Darstellung der (gesamten) dem Antrag auf Forschungsprämie zu Grunde liegenden bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang II. Für Jahresgutachten darf die hier angegebene Bemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage, die dem Antrag auf die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung zu Grunde gelegt wird, im Ausmaß von höchstens +/-10 % abweichen; dies gilt nicht, wenn unter Berücksichtigung des Gutachtens der FFG dem Prämienantrag eine niedrigere Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird.
  5. 2. 5. Für die Anforderung von Projektgutachten:
    1. 2) 5.1. Gesamtaufwendungen (Gesamtausgaben) für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr
    2. 2) 5.2. Beschäftigte in eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr (in VZÄ)

3. Informationen zum jeweiligen Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, zur Forschungstätigkeit und zum Wirtschaftsjahr

  1. 3. 1. Informationen zum Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt
    1. 3) 1.1. Titel des Forschungsprojektes/Forschungsschwerpunktes
    2. 3) 1.2. Ziel und Inhalt
    3. 3) 1.3. Methode bzw. Vorgangsweise
    4. 3) 1.4. Neuheit
    5. 3) 1.5. Gewichtung des einzelnen Forschungsschwerpunktes/Forschungsprojekts im Rahmen der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungstätigkeit (in % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen)
    6. 3) 1.6. Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO vorliegt.
    7. 3) 1.7. Für die Anforderung eines Projektgutachtens: Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Forschungsprojektes
  2. 3. 2. Informationen zu nicht zugeordneten Investitionen und sonstigen Aufwendungen/Ausgaben
    1. 3) 2.1. Beschreibung der Investitionen, die nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen, mit Erläuterung der nachhaltigen Bedeutung für diese Zwecke
    2. 3) 2.2. Beschreibung (Schlagworte, Tätigkeitshinweise) der übrigen nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen beschriebenen Aktivitäten in Forschung und experimenteller Entwicklung im Ausmaß von höchstens 10 % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen/Ausgaben entsprechend Punkt 2.4.

    Soweit eine Zuordnung zu einzelnen Forschungsschwerpunkten/Forschungsprojekten nicht möglich oder zielführend ist:

B. Übermittlung der Anforderung und Bekanntgabe eines Gutachtens auf elektronischem Weg

(1) Die FFG ist befugt, in der für die Anforderung eines Jahresgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die zur Beschreibung eines Forschungsprojektes oder eines Forschungsschwerpunktes (Anhang III, Teil A, Punkte 3.1.1 bis 3.1.5) und zur Darstellung der Informationen gemäß Anhang III, Teil A, Punkte 3.2.1 und 3.2.2, zur Verfügung gestellte Anzahl von Zeichen mit 3 000 zu begrenzen.

(2) Die FFG ist befugt, in der für die Anforderung des Jahresgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die Anzahl der für Zwecke der Begutachtung zu beschreibenden Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte mit 20 zu begrenzen.

(3) Es liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen, ob und wie viele inhaltlich zusammengehörige Forschungsprojekte im Rahmen der Anforderung eines Jahresgutachtens zu einem Forschungsschwerpunkt zusammengefasst werden. Übersteigen die bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen gemäß Anhang III, Teil A, Punkt 2.4, nicht den Betrag von 100 000 Euro, können sämtliche Forschungsaktivitäten als ein Forschungsschwerpunkt dargestellt werden.

(4) Die FFG ist befugt, in der für die Anforderung eines Projektgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die zur Beschreibung des Forschungsprojektes zur Verfügung gestellte Anzahl von Zeichen mit 10 000 zu begrenzen.

(5) Nach Absenden der Gutachtensanforderung ist diese nicht mehr veränderbar.

(6) Sollten übermittelte Informationen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder aufgrund eines offensichtlichen Irrtums entstanden sein, ist die FFG berechtigt, den Anfordernden um Aufklärung zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat den Hinweis zu enthalten, dass die Bearbeitung sodann auf Grundlage der Gutachtensanforderung und dieser ergänzenden Informationen erfolgt und weitere Informationen durch die FFG nicht mehr abgefragt werden.

Fekter

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