514. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur sechsten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Auf Grund des § 108c Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, sowie des § 118a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012 wird verordnet:
Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 372/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die elektronische Anforderung von Gutachten bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden „FFG“) im Rahmen der Geltendmachung einer Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 und die Beantragung einer Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. Die FFG hat Gutachten gemäß § 108c Abs. 8 und § 118a BAO im Verfahren FinanzOnline der zuständigen Abgabenbehörde zu übermitteln. Das Gutachten ist zur elektronischen Akteneinsicht (§ 90a BAO) zur Verfügung zu stellen. § 2 ist nicht anzuwenden.“
2. In § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Umfang der an die FFG gerichteten Anforderung eines Gutachtens gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO sowie der Umfang eines von der FFG gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 und § 118a BAO erstellten Gutachtens bestimmt sich nach der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012.“
3. In § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 514/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Fekter
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