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BGBl II 509/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

509. Verordnung: Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 - LA-V 2013

509. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 - LA-V 2013)

Auf Grund der §§ 63 Abs. 2 und 64, jeweils in Verbindung mit § 121 Abs. 13 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Leistungsbegriff

§ 1. (1) Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 63 Abs. 1 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, auf § 859 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einer haushaltsführenden Stelle (§ 7 Abs. 1 BHG 2013) gegenüber einer anderen haushaltsführenden Stelle oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen von haushaltsführenden Stellen im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

(2) Leistungen und deren Inanspruchnahme durch Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen sind dem entsprechenden Detailbudget des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 1 BHG 2013) zuzurechnen.

(3) Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Abs. 1:

  1. 1. die Herstellung des Einvernehmens, das gemeinsame Vorgehen oder Zusammenwirken zwischen Bundesministerien gemäß § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76 sowie
  2. 2. die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben in Vollziehung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes einschließlich der damit zusammenhängenden Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen an andere haushaltsführende Stellen sowie die Vornahme von Verfügungen, die den haushaltsleitenden Organen von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übertragen sind (insbesondere gemäß §§ 73 Abs. 6, 74 Abs. 4, 75 Abs. 9, 76 Abs. 10 BHG 2013).

Vergütungs- und Entgeltspflicht

§ 2. (1) Haushaltsführende Stellen haben für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, die sie

  1. 1. von einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß § 63 Abs. 1 BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,
  2. 2. gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß § 64 BHG 2013 unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) schriftlich zu vereinbaren,

    sofern diese Leistungen nicht gemäß §§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.

(2) Abs. 1 ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsführenden Stellen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.

Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen haushaltsführenden Stellen

§ 3. Sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes eine Vergütung zu entrichten ist, hat eine solche zu entfallen, wenn

  1. 1. die Leistung haushaltsführender Stellen innerhalb des Aufgabenbereiches ihres jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes erfolgt, ausgenommen
    1. a) das zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung für derartige Leistungen ausdrücklich festgelegt, oder
    2. b) in den Fällen des § 6.
  2. 2. der Wert der Leistung den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigt. Dabei bilden Leistungen, die einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand haben, eine Einheit. Wird diese Wertgrenze überschritten, hat eine Vergütung in voller Höhe zu erfolgen. Mehrere gleichartige Einzelleistungen, die während eines Finanzjahres erbracht werden, sind zusammenzurechnen und in voller Höhe zu vergüten, wenn ihr gesamter Wert den im ersten Halbsatz angeführten Wert übersteigt. Fortwährende, den Dauerschuldverhältnissen ähnliche, gleichartige Leistungen an eine haushaltsführende Stelle unterliegen nicht dieser Wertgrenze und sind daher unabhängig von ihrem Wert in voller Höhe zu vergüten.
  3. 3. die Leistung in der Teilnahme an Besprechungen oder in der Erteilung von Auskünften besteht.
  4. 4. von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall, für bestimmte Leistungsgruppen oder Leistungskategorien im Verwaltungswege weitere Ausnahmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugelassen werden, sofern dies im Hinblick auf den Umfang oder die Eigenart der Leistung nach Anhörung des zuständigen haushaltsleitenden Organes und nach Vorlage einer Bewertung der jeweiligen Leistungen durch dieses zweckmäßig ist.
  5. 5. Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens vorübergehend überlassen werden, ausgenommen, das zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung ausdrücklich festgelegt.

§ 4. (1) Leistungen im Rahmen der Mitwirkung und Kontrolle des Nationalrates bei Vollzugsakten des Bundes begründen keine Vergütungspflicht.

(2) Leistungen auf Grundlage des 8. Hauptstückes des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie Leistungen auf Grundlage des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.

Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsführender Stellen gegenüber Dritten

§ 5. (1) Für Leistungen haushaltsführender Stellen an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, hat ein Entgelt zu entfallen, sofern die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ihre Leistungen gegenüber dem Bund unentgeltlich erbringt.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Verwaltungswege auf Grund eines begründeten Vorschlages des zuständigen haushaltsleitenden Organes unter Anwendung des § 3 Z 4 weitere Ausnahmen von der Vereinbarung eines Entgeltes zulassen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 vierter Satz, 75 und 76 BHG 2013 bleiben unberührt.

Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen

§ 6. (1) Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, ist von den haushaltsleitenden Organen sowie von jenen haushaltsführenden Stellen, denen mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 Aufgaben übertragen wurden, ab 1. Jänner 2015 eine Benützungsvergütung zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen und die Liegenschaften KG Ebensee EZ 879, KG Langenstein EZ 526, KG Mauthausen EZ 578 und 598 sowie die KG Innere Stadt EZ 3, Heldenplatz (Burgtor).

(2) Zur Vorbereitung der künftig zu entrichtenden Benützungsvergütung (Abs. 1) haben die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe jeweils für ihren Bereich in Bezug auf jene Liegenschaften gemäß Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Organen des Bundes genutzt werden, Informationen über folgende Leistungsarten zu erheben:

  1. 1. Liegenschaftsnutzung (Nutzflächen),
  2. 2. in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung getätigte bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich Höhe der aufgewendeten Kosten, ausgenommen Generalsanierungen,
  3. 3. in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführte sonstige Investitionen sowohl im Bereich baulicher Maßnahmen (ausgenommen Generalsanierungen), als auch im verwaltungstechnischen Bereich, einschließlich aufgewendeter Kosten,
  4. 4. seit Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes getätigte Generalsanierungen,
  5. 5. Liegenschaftsbewirtschaftungskosten (Betriebskosten, sonstige Bewirtschaftungskosten) im Kalenderjahr 2010.

(3) Die haushaltsleitenden Organe haben der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht aufzubereiten. Die Aufbereitung ist zumindest nach Leistungsarten, Liegenschaften (Einlagezahlen, Objekten, wirtschaftlichen Einheiten etc.), haushaltsleitenden Organen sowie in betragsmäßiger Hinsicht zu gliedern. Darüber hinaus kann der Bericht Vorschläge für eine Vereinheitlichung der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger Investitionen, der Tragung von weiteren Liegenschaftsbewirtschaftungskosten sowie über die künftige Benützungsvergütung (Abs. 1) enthalten.

(4) Die Burghauptmannschaft Österreich hat den in Abs. 3 vorgesehenen Bericht den jeweils betroffenen haushaltsleitenden Organen sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Juli 2013 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nach Vorliegen des Berichtes nähere Regelungen über die Entrichtung der Benützungsvergütung festlegen.

Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen

§ 7. Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem § 6 unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Hierüber sind jedenfalls schriftliche Verwaltungsübereinkommen abzuschließen, die insbesondere das Ausmaß der Nutzfläche, die Dauer der Überlassung sowie die Höhe der Benützungsvergütung und der Bewirtschaftungskosten zu enthalten haben.

Verweisungen

§ 8. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Leistungsabgeltungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 388/2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Fekter

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