495. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der Auswirkungen auf junge Menschen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung - WFA-KJV)
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf junge Menschen (Wirkungsdimension Kinder und Jugend) im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 (im Folgenden: Vorhaben) auf junge Menschen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Unter Kindern werden Menschen verstanden, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- 2. Unter jungen Erwachsenen werden alle Menschen verstanden, die zwar das achtzehnte, nicht jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Vereinfachte Abschätzung
§ 3. (1) Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Kinder und Jugend voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
(2) Nach den Vorgaben der Anlage 1 ist dabei insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben
- 1. der Schutz, die Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern und jungen Erwachsenen oder
- 2. die Unterhaltsversorgung, der Ausgleich für Kinderkosten und die Betreuung von Kindern oder
- 3. die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive
wesentlich betroffen sind.
Vertiefende Abschätzung
§ 4. Die vertiefende Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 2 durchzuführen. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf junge Menschen genauer zu prüfen.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Anlage 1
Mitterlehner
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