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BGBl II 477/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

477. Verordnung: NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012

477. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012)

Auf Grund des § 19 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt Standards für Verteilernetzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern zu erbringenden Dienstleistungen sowie Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung dieser Standards.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abschaltung“ eine physische Trennung der Netzverbindung eines Netzbenutzers in Folge einer Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer;
  2. 2. „Anfrage“ ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes telefonisches oder schriftliches Ersuchen um Auskunft;
  3. 3. „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen beim Verteilernetzbetreiber und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
  4. 4. „Beschwerde“ eine vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtete Beanstandung in Bezug auf die Netzdienstleistung;
  5. 5. „Netzdienstleistung“ die Gesamtheit der im Rahmen des jeweiligen zwischen dem Verteilernetzbetreiber und dem Netzbenutzer sowie anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen;
  6. 6. „regional außergewöhnliche Ereignisse“ Ereignisse, mit denen erfahrungsgemäß in einer bestimmten Region nicht zu rechnen ist und denen auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden;
  7. 7. „Versorgungsunterbrechung“ eine zufällige und/oder störungsbedingte (ungeplante) oder vorgesehen und/oder betrieblich notwendige (geplante) Unterbrechung der Versorgung oder der Einspeisemöglichkeit eines oder mehrerer Netzbenutzer.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetz oder Verordnungen verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Standards

Netzzutritt

§ 3. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Kostenvoranschlag hat - außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 - die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag die weitere Vorgangsweise betreffend zu reagieren. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Er hat dabei in beiden Fällen insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren.

(3) Bei Vorliegen folgender Mindestinformationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
  2. 2. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig);
  3. 3. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
  4. 4. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
  5. 5. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers;
  6. 6. Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt).

(4) Sind die Angaben des Antragstellers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.

(5) Sind umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der in Abs. 1 und 2 genannten Anträge und Anfragen durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, so hat dieser innerhalb der in diesen Absätzen genannten jeweiligen Fristen zumindest eine Ansprechperson zu benennen und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten.

(6) Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts schriftlich zu vereinbaren und einzuhalten.

Netzzugang

§ 4. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise - insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung des Netzzugangs - zu antworten.

(2) Bei Vorliegen folgender Mindestangaben ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift der anzuschließenden Anlage;
  2. 2. Gewünschter Beginn der Belieferung und Lieferant (sofern bereits bekannt) oder gewünschter Beginn der Einspeisung und Abnehmer (sofern bereits bekannt);
  3. 3. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
  4. 4. Art des Netzbenutzers: Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, Einspeiser;
  5. 5. Bei maßgeblichen Änderungen der Anlage: Fertigstellungsmeldung eines konzessionierten Befugten.

(3) Sind die Angaben des Antragstellers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.

(4) Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.

(5) Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist, sind der Einbau eines Zählers und - sofern anwendbar - die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bei Vorlage eines Netzzugangsantrags sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. -abnahmevertrags innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:

  1. 1. drei Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung gemäß Punkt 3.3.1 Anhang zur Wechselverordnung Strom 2012, BGBl. Nr. II 197/2012, bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil;
  2. 2. acht Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung gemäß Punkt 3.3.1 Anhang zur Wechselverordnung Strom 2012, BGBl. Nr. II 197/2012, bei Netzbenutzern, die mit Lastprofilzähler zu messen sind;

(6) Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen.

Netzrechnungslegung

§ 5. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des § 12 Abs. 1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, BGBl. Nr. II 440/2011, einzuhalten.

(2) Sofern alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber binnen zwei Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens des Netzbenutzers in seinem Abrechnungssystems eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzbenutzer die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln.

(3) Sind die Informationen für die Bearbeitung des Ansuchens auf Rechnungskorrektur nicht ausreichend, hat der Verteilernetzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.

(4) Nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für Netznutzung legt.

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs

§ 6. (1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung spätestens am nächsten Arbeitstag nach Wegfall der Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer und unter der Voraussetzung der Kenntnis des Verteilernetzbetreibers über den Bestand eines aufrechten Liefervertrags bzw. nach Beauftragung durch den Lieferanten anzubieten und durchzuführen.

(2) Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten des Verteilernetzbetreibers einzuräumen. Für die Inanspruchnahme der Barzahlungsmöglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden.

(3) Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

Versorgungsunterbrechungen

§ 7. (1) Bei geplanten Versorgungsunterbrechungen sind die betroffenen Netzbenutzer vom Verteilernetzbetreiber mindestens fünf Tage vor Beginn in geeigneter Weise zu verständigen und über die voraussichtliche Dauer der Versorgungsunterbrechung zu informieren. Ist das Einvernehmen über eine geplante Versorgungsunterbrechung mit dem Netzbenutzer im Einzelfall hergestellt, kann die Benachrichtigung auch kurzfristiger erfolgen.

(2) Bei ungeplanten Versorgungsunterbrechungen sind vom Verteilernetzbetreiber die unbedingt erforderlichen Arbeiten zur deren Behebung unverzüglich zu beginnen und ehestmöglich zu beenden sowie die betroffenen Netzbenutzer über die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer der Versorgungsunterbrechung in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Für die Behebung von im Netz des Verteilernetzbetreibers auftretende ungeplante Versorgungsunterbrechungen und für Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren in technischen Anlagen im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen hat der Netzbetreiber einen 24-Stunden Notdienst sicherzustellen, der unverzüglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederaufnahme der Versorgung einleitet.

(4) Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Netzbetrieb eine Versorgungssicherheit aufweist, die einem durchschnittlichen kundengewichtet ermittelten Nichtverfügbarkeitswert (SAIDI, System Average Interruption Duration Index) basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt von jährlich weniger als 170 Minuten entspricht.

(5) Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Netzbetrieb eine Versorgungssicherheit aufweist, die einem durchschnittlichen leistungsgewichtet ermittelten Nichtverfügbarkeitswert (ASIDI, Average System Interruption Duration Index) basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt von jährlich weniger als 150 Minuten entspricht.

Spannungsqualität

§ 8. Der Verteilernetzbetreiber hat für jeden Netzbenutzer in seinem Netzgebiet die Spannungsqualität an der Übergabestelle entsprechend der Norm EN 50160 sicherzustellen.

Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit

§ 9. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und -bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art und Weise durchzuführen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation gemäß dem Stand der Technik abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte.

Zählerstandsermittlung und Messgeräte

§ 10. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer über die Ablesung der Messeinrichtungen rechtzeitig, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus in geeigneter Weise zu informieren, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich ist.

(3) Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, so hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß § 12 Abs. 4 Z 8 einzutragen.

(4) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.

(5) Der Zugriff auf die Schnittstellen eines intelligenten Messgerätes gem. § 3 Z 5 und Z 6 IMA-VO 2011, BGBl. II Nr. 339/2011 ist innerhalb von längstens fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage des Netzbenutzers oder des von ihm Bevollmächtigten beim Netzbetreiber zu gewähren.

(6) Innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 sind dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf Anfrage die genauen Spezifikationen der Schnittstellen diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Termineinhaltung

§ 11. Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer ist der Termin gemäß § 10 Abs. 2 ebenfalls als zweistündiges Zeitfenster anzugeben.

Kundeninformation und Beschwerdemanagement

§ 12. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen und den Netzbenutzer darüber zu informieren. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Verteilernetzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.

(2) Anfragen und Beschwerden von Netzbenutzern an den Verteilernetzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten. Ist eine Beantwortung aus nicht vom Verteilernetzbetreiber zu verantwortenden Gründen nicht innerhalb dieser Frist möglich, hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren.

(3) Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer online die folgenden verrechnungsrelevanten Daten übersichtlich zur Verfügung zu stellen oder die Anforderung dieser Daten über ein Kontaktformular auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers zu ermöglichen und diese binnen fünf Arbeitstagen elektronisch beziehungsweise auf Wunsch des Netzbenutzers auf dem Postweg zu übermitteln. Zusätzlich ist dem Netzbenutzer die Möglichkeit einzuräumen, die Übermittlung dieser Daten schriftlich oder telefonisch anzufragen.

  1. 1. Name und Vorname bzw. Firma und Anschrift des Netzbenutzers;
  2. 2. Anschrift der Anlage;
  3. 3. einheitliche und eindeutige Zählpunktbezeichnung;
  4. 4. Kennung/Identifikationsnummer des Lieferanten;
  5. 5. Zählertyp;
  6. 6. zugeordneter Lastprofiltyp;
  7. 7. Verbrauch und - sofern anwendbar - verrechnete Leistung der letzten drei Abrechnungsperioden;
  8. 8. Zählerstände, die in den letzten drei Abrechnungsperioden zur Abgrenzungen durch den Verteilernetzbetreiber herangezogen wurden;
  9. 9. Netzebene;
  10. 10. Abrechnungszeitraum.

(5) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer online einen direkten Verweis auf das Kontaktformular zur Einholung von Informationen zu den verrechnungsrelevanten Daten des Netzbenutzers gemäß Abs. 4 anzugeben.

(6) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 beizulegenden Informationsblatt, über die Möglichkeit der Selbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. der Systemnutzungsentgelte sowie beim Lieferantenwechsel zu informieren.

(7) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer einmal jährlich in geeigneter Weise Informationen über die Standards gemäß § 3 bis § 12 zu übermitteln.

(8) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer schriftlich und zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts gemäß Intelligente MessgeräteEinführungsverordnung, BGBl. II Nr. 138/2012, und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie Bereitstellung und Übermittlung der Informationen gemäß § 84 ElWOG 2010 zu informieren.

Erfüllung der Standards

§ 13. Die in §§ 3 bis 6, 7 Abs. 1 bis 3 sowie §§ 10 bis 12 festgelegten Standards gelten als erfüllt, wenn sie vom Verteilernetzbetreiber in 95 % oder mehr der entsprechenden Fälle je Standard eingehalten werden.

3. Abschnitt

Kennzahlen

Überwachung der Einhaltung der Standards

§ 14. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers, von jedem Verteilernetzbetreiber individuell zu veröffentlichen:

  1. 1. Anteil (in %) der Nichteinhaltung der in §§ 3 bis 6, 7 Abs. 1 bis 3 und §§ 9 bis 12 genannten Standards sowie Angabe von Gründen bei Nichteinhaltung;
  2. 2. Anzahl der vollständigen Anträge auf Netzzutritt unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Netzebenen;
  3. 3. Anzahl der Anträge auf Netzzugang unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Netzebenen und Lastprofiltyp sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
  4. 4. Anzahl der Anfragen für Kostenvoranschläge gemäß § 3 Abs. 1 unter Angabe der Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Netzebenen und Lastprofiltyp sowie Art des Kostenvoranschlags (pauschaliert, kostenorientiert);
  5. 5. Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen mit Bearbeitungsdauer;
  6. 6. Anteil (in %) der korrigierten Rechnungen bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen;
  7. 7. die durchschnittliche kundengewichtet ermittelte Nichtverfügbarkeit SAIDI gerechnet auf Basis der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt gemäß folgender Formel: SAIDI = Σ(ri*Ni)/NT. Versorgungsunterbrechungen bedingt durch regional außergewöhnliche Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen.
  8. 8. die durchschnittliche leistungsgewichtet ermittelte Nichtverfügbarkeit ASIDI gerechnet auf Basis der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt gemäß folgender Formel: ASIDI = Σ(ri*Li)/LT. Versorgungsunterbrechungen bedingt durch regional außergewöhnliche Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die gemäß § 7 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Standards in geeigneter Weise nachzuweisen. Dafür sind die folgenden Daten für jede Versorgungsunterbrechung auf der Hoch- und Mittelspannungsebene von mehr als einer Sekunde zu erheben und der Regulierungsbehörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln: Angabe ob geplante oder ungeplante Versorgungsunterbrechung unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer, der Anzahl und installierte Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen.

(3) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde den gemäß § 8 vorgegebenen Standard jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr in geeigneter Weise nachzuweisen. Jeder Verteilernetzbetreiber, der keine eigene Messung durchführt, hat zumindest eine für sein Netzgebiet repräsentative Messung nachzuweisen. Koordinierte Messungen der Verteilernetzbetreiber im gesamten Bundesgebiet sind zulässig. Die Messungen sind in folgendem Modus durchzuführen

  1. 1. Es sind jährlich Messungen an 360 verschiedenen Messstellen im gesamten Bundesgebiet für mindestens drei aufeinanderfolgende Wochen durchzuführen. Die Auswahl dieser Messstellen erfolgt jährlich aus der Gesamtheit der im Anhang aufgelisteten Messstellen basierend auf einem statistischen, dem Stand der Technik entsprechenden Auswahlverfahren, das der Regulierungsbehörde vorzulegen und mit ihr abzustimmen ist. 40 weitere Messstellen sind jedes Jahr in den gleichen drei Kalenderwochen zu messen. Die Auswahl dieser Messstellen ist zu begründen und der Regulierungsbehörde vorzulegen und mit ihr abzustimmen.
  2. 2. In allen Umspannwerken des gesamten Bundesgebiets sind gemäß § 17 Abs. 3 die Messungen von Spannungseinbrüchen, -erhöhungen sowie -unterbrechungen ganzjährig und durchgehend durchzuführen.

(4) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.

4. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft, soweit § 17 nichts anderes bestimmt.

Übergangsbestimmung

§ 16. (1) Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Kennzahlen erstmals am 31. März 2015 auf Basis der im Jahr 2014 erhobenen Daten nachzukommen. Die Kennzahlen gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 und 8 sind basierend auf Daten der Jahre 2012 bis 2014 zu ermitteln und bis 31. März 2015 zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(2) Anstelle der Zurverfügungstellung bzw. Übermittlung der Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß § 12 Abs. 4 Z 7 und Z 8 sind im Jahr 2013 die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 jene aus den Jahren 2012 und 2013 zur Verfügung zu stellen.

(3) Messungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 haben in 10 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2014 erfolgen, in 50 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2016 und in 100 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2020. Die jeweilige Auswahl der Messstellen ist mit der Regulierungsbehörde abzustimmen.

Boltz Graf

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