463. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten geändert wird
Auf Grund des § 38 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. Nr. 664/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten“
2. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Frauen“.
3. In den §§ 2a und 7 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.
4. Im § 4 Abs. 3 wird die Wendung „360 Stunden“ durch die Wendung „390 Stunden“ und die Wendung „180 Stunden“ durch die Wendung „210 Stunden“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 lautet:
- „2) Arbeitsphysiologie:
Belastung, Beanspruchung, körperliche und mentale Leistungsfähigkeit, Beurteilung von Arbeitsschwere, Arbeitsschwierigkeit und Arbeitsleistung, Ermüdung, Erschöpfung, Erholung;
- 3) Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationsentwicklung;
- 4) Arbeitspsychologie und Organisationspsychologie:
Evaluierung (Erfassung, Bewertung, Präventionsmaßnahmen) psychischer Belastungen, Schnittstellen zu anderen Fachdisziplinen;“
6. § 5 Abs. 1 Z 11 lautet:
- „11) Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen, werdenden Müttern sowie älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;“
7. § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2012 finden keine Anwendung auf Ausbildungslehrgänge, deren Beginn vor dem 1. Jänner 2013 liegt.“
Stöger
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