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BGBl II 460/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

460. Verordnung: Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung - TT-AV

460. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Qualifikationsprofil und Ausbildung für Sportwissenschafter/innen in der Trainingstherapie (Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung - TT-AV)

Auf Grund § 34 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, wird verordnet:

Qualifikationsprofil

§ 1. Ein/Eine Trainingstherapeut/in

  1. 1. verfügt auf der Grundlage seines/ihres anatomischen, physiologischen sowie pathologischen Wissens über qualifizierte Kenntnisse betreffend die gängige medizinische Terminologie;
  2. 2. ist vertraut mit typischen Organisationsstrukturen und Prozessabläufen an Einrichtungen, in denen Trainingstherapie durchgeführt wird, sowie mit der möglichen Rolle und Funktion von Sportwissenschafter/innen in solchen Einrichtungen;
  3. 3. kann die Trainingstherapie einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung fachgerecht durchführen und kennt die Aufgaben und Grenzen der eigenen Zuständigkeit sowie der Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe im Bereich der Trainingstherapie;
  4. 4. beherrscht die Indikationen für die Durchführung einer Trainingstherapie;
  5. 5. erkennt Kontraindikationen für die Durchführung von Trainingstherapien und kann im Verdachtsfall eine ärztliche Abklärung veranlassen;
  6. 6. ist befähigt, die für die Trainingstherapie erforderlichen, ärztlich angeordneten trainingstherapeutischen Belastungstests durchzuführen;
  7. 7. kann im Rahmen der ärztlichen Anordnung und in Abhängigkeit vom jeweiligen Therapieziel einen auf die Bedürfnisse und Ressourcen des/der jeweiligen Patienten/-in abgestimmten Trainingstherapieplan erstellen (Auswahl/Festlegung geeigneter Trainingsmethoden/-arten, der Trainingsintensität, -dauer, -häufigkeit usw.) und diesen gegebenenfalls gemäß der situativen Erfordernisse adaptieren;
  8. 8. beherrscht die Handhabung der für die jeweilige Trainingstherapie erforderlichen Geräte (einschließlich Anpassung an die patientenspezifischen Erfordernisse) und kann dem/der Patienten/-in die korrekte Handhabung vermitteln;
  9. 9. ist befähigt, Patienten/-innen zu einem adäquaten Training anzuleiten;
  10. 10. kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen setzen;
  11. 11. kennt seine/ihre Dokumentationspflichten und -erfordernisse sowie ausgewählte Dokumentationssysteme;
  12. 12. ist befähigt, im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene zu handeln;
  13. 13. ist sich insbesondere im Umgang mit Patienten/-innen und Begleitpersonen der Bedeutung einer respektvollen Haltung, der Freundlichkeit, des Einfühlungsvermögens, der Notwendigkeit der Wahrung der Intimsphäre, der Verschwiegenheit, der berufsethischen Grundsätze sowie der Sensibilität für verschiedene Kulturen bewusst und verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation zur Anbahnung der Compliance der Patienten/-innen;
  14. 14. kann sich auf der Grundlage seiner/ihrer fachlichen und sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen in interdisziplinäre Behandlungsteams einbringen;
  15. 15. beherrscht die rechtlichen Grundlagen der Trainingstherapie und der im Bereich der Trainingstherapie tätigen Gesundheitsberufe.

Ausbildung

§ 2. (1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat den in der Anlage angeführten Mindestanforderungen zu entsprechen und die Erreichung des Qualifikationsprofils gemäß § 1 sicherzustellen.

(2) Die Ausbildung in der Trainingstherapie ist an Universitäten, die das Studium der Sportwissenschaften, oder an Fachhochschulen, die den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie anbieten, qualitätsgesichert durchzuführen.

(3) Bei der Durchführung der theoretischen Ausbildung sind jeweils die für das Studium der Sportwissenschaften oder für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie geltenden Regelungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung anzuwenden. Für die Vermittlung der theoretischen Ausbildung, die auch praktische Übungen umfasst, sind fachkompetente Personen heranzuziehen.

(4) Der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Der/Die Auszubildende ist als Praktikant/-in in ein interdisziplinäres Team integriert und hat unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe.
  2. 2. Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
  3. 3. Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden mindestens acht Trainingstherapiezyklen unter fachkompetenter Anleitung durchgeführt und der Kompetenzerwerb in Form von trainingstherapeutischen Dekursen (standardisiertes Ausbildungsprotokoll) dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die erlangten Kompetenzen anonymisiert dokumentiert.
  4. 4. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika und dessen Dokumentation sind vom / von der Praktikumsanleiter/in zu beurteilen.
  5. 5. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im intra- und extramuralen Bereich entsprechend § 29 Abs. 1 MABG ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sicherzustellen.
  6. 6. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung sichergestellt ist.
  7. 7. Die strukturelle Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn diese über die erforderliche qualitative und quantitative Personal- und Sachausstattung für die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen an die Auszubildenden verfügt. Insbesondere ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person während des gesamten Praktikums höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
  8. 8. Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben, wenn die dem neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechende Ausstattung vorhanden und dementsprechende Maßnahmen getroffen sind, um Gesundheitsrisiken und Unfallgefahren zu verhüten.
  9. 9. Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden der theoretischen Ausbildung. Sie bedarf einer pädagogisch-didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluation.
  10. 10. Die Anleitung für die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt durch fachkompetente Personen. Die Praktikumsanleiter/innen müssen über eine facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen sowie pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der im jeweiligen Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen geeignet sein.

(5) Über eine positiv absolvierte ergänzende Ausbildung in der Trainingstherapie ist eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung hat einen Hinweis auf diese Verordnung zu enthalten.

Anlage 1

Anlage 1 

Stöger

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