vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 427/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

427. Verordnung: Erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO)

427. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO)

Auf Grund des § 365s Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 94/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird verordnet:

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn

  1. 1. der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  2. 2. die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  3. 3. eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  4. 4. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  5. 5. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:

  1. 1. Islamische Republik Iran,
  2. 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
  3. 3. Plurinationaler Staat Bolivien,
  4. 4. Republik Kuba,
  5. 5. Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
  6. 6. Republik Ecuador,
  7. 7. Republik Ghana,
  8. 8. Republik Indonesien,
  9. 9. Republik Jemen,
  10. 10. Republik Kenia,
  11. 11. Republik der Union von Myanmar,
  12. 12. Bundesrepublik Nigeria,
  13. 13. Islamische Republik Pakistan,
  14. 14. Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
  15. 15. Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
  16. 16. Arabische Republik Syrien,
  17. 17. Vereinigte Republik Tansania,
  18. 18. Königreich Thailand,
  19. 19. Republik Türkei und
  20. 20. Sozialistische Republik Vietnam.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Mitterlehner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)