422. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 - HLBV 2013)
Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Grundsatz
§ 5. Umfang, Arten und Inhalt
§ 6. Besondere Bestimmungen
§ 7. Umfang
§ 8. Fahrprüfer
§ 9. Inhalt und Ablauf
§ 10. Allgemeine Fragen
§ 11. Klassenspezifische Fragen
§ 12. Inhalt und Ablauf
§ 13. Prüfungsfahrzeuge
§ 14. Klassen
§ 15. Anerkennung anderer Sonderlenkberechtigungen
§ 16. Übergangsbestimmungen
§ 17. In- und Außerkrafttreten
1. Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
- 1. die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
- 2. die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und
- 3. die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind
- 1. Soldaten,
- 2. Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes,
- 3. Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, und
- 4. sonstige Bedienstete, Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, jeweils im Bereich der Heeresverwaltung sowie der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
die jeweils über eine Heereslenkberechtigung verfügen, während der Ausübung aller im Zusammenhang mit dem Lenken von Heereskraftfahrzeugen erforderlichen Tätigkeiten.
(3) Heeresfahrlehrpersonal (Lehrberechtigte) nach dieser Verordnung sind
- 1. Heeresfahrschullehrer und
- 2. Heeresfahrlehrer.
(4) Die Lehrberechtigung nach dieser Verordnung ist das durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuerkannte Recht, praktischen und/oder theoretischen Unterricht in der militärischen Kraftfahrausbildung zu erteilen. Über die zuerkannte Lehrberechtigung ist durch die Ausbildungsstelle ein Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Klassen Unterricht erteilt werden darf.
Grundsatz
§ 4. (1) Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen.
(2) Heeresfahrzeuge dürfen nur gelenkt werden im Rahmen der für die jeweilige Klasse erteilten Heereslenkberechtigung von
- 1. Heereskraftfahrern oder
- 2. Angehörigen ausländischer Streitkräfte im Rahmen von gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführenden Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen.
In den Fällen der Z 2 darf die Heereslenkberechtigung auf der Grundlage der nach den jeweiligen nationalen Vorschriften ausgestellten Lenkberechtigungen ohne weitere Voraussetzungen erteilt werden.
2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung
Umfang, Arten und Inhalt
§ 5. (1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1. die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
- 2. eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
(2) Als Ausbildungsarten kommen in Betracht
- 1. die Einweisung oder
- 2. die Kraftfahrausbildung Typ I oder
- 3. die Kraftfahrausbildung Typ II oder
- 4. die Kraftfahrgrundausbildung.
Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung sowie der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes. Eine Einweisung oder eine Kraftfahrausbildung Typ I oder Typ II ist nur im Fall des Abs. 1 Z 2 zulässig.
(3) Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
- 1. die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
- 2. das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
- 3. den Heereskraftfahrdienst.
(4) In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
- 1. das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
- 2. das Fahren im Gelände,
- 3. die Übungen im verkehrsfreien Raum und
- 4. die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.
Besondere Bestimmungen
§ 6. (1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
- 1. zu lenken,
- 2. zu bedienen,
- 3. zu warten und
- 4. zu pflegen.
Hierbei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1. Festigen der Fahrfertigkeit und des Verkehrssinns,
- 2. das Fahren bei Nacht,
- 3. schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,
- 4. witterungsbedingte Erschwernisse,
- 5. die Durchführung von Mannschaftstransporten,
- 6. die Ladungssicherung und
- 7. die Beförderung gefährlicher Güter.
3. Hauptstück
Fahrprüfung
1. Abschnitt
Allgemeines
Umfang
§ 7. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist an den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Prüfungsstellen durchzuführen. Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.
(2) Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Fahrprüfer über die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Klasse.
Fahrprüfer
§ 8. (1) Die sachverständigen Fahrprüfer sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Klasse verfügen.
(2) Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach § 7 Abs. 2 zu erstellen.
(3) Die Bestellung zum Fahrprüfer endet mit ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, insbesondere wegen
- 1. mangelnder Vertrauenswürdigkeit als Heeresfahrschullehrer,
- 2. mangelnde Verkehrszuverlässigkeit,
- 3. mangelnder fachlicher Befähigung,
- 4. mangelnder gesundheitlicher Eignung oder
- 5. Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
2. Abschnitt
Theoretische Fahrprüfung
Inhalt und Ablauf
§ 9. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über
- 1. die für das sichere Lenken und Bedienen eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie
- 2. die technische Ausstattung des Heeresfahrzeuges und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten.
Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Klasse entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die theoretische Fahrprüfung hat aus allgemeinen und im Falle einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4, zusätzlich aus klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Klasse zu bestehen. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und bei Kraftfahrprüfungen nach einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 anhand der von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.
Allgemeine Fragen
§ 10. Die allgemeinen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
- 1. Verkehrszeichen,
- 2. Vorrangbeispiele,
- 3. Partnerkunde,
- 4. Fahrtauglichkeit,
- 5. Allgemeine Fahrordnung,
- 6. Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen,
- 7. Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen,
- 8. Fahrzeugtechnik,
- 9. Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
- 10. Überholen,
- 11. Bewegen im Verkehr,
- 12. Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente,
- 13. Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen,
- 14. Kreuzungen,
- 15. Fahren in Straßentunneln und
- 16. Heereskraftfahrdienst.
Klassenspezifische Fragen
§ 11. Die klassenspezifischen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart bzw. der zu erwerbenden Klasse insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
- 1. maßgebliche Verkehrsvorschriften für die betreffende Klasse sowie Pflichten des Lenkers,
- 2. Gefahrenlehre und Verhalten im Straßenverkehr,
- 3. ausreichendes Verständnis für die Fahrzeugtechnik,
- 4. Fahrphysik, Beladung und Ladungssicherung,
- 5. umweltbewusstes und wirtschaftliches Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit sowie
- 6. Heereskraftfahrdienst.
3. Abschnitt
Praktische Fahrprüfung
Inhalt und Ablauf
§ 12. (1) Die praktische Fahrprüfung hat entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildungsart bzw. der zu erwerbenden Klasse insbesondere zu umfassen
- 1. Fahren im Verkehr,
- 2. Fahren im Gelände,
- 3. Übungen im verkehrsfreien Raum,
- 4. Besprechungen von erlebten Situationen und
- 5. Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.
Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat - ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung nach § 2 FSG, - hinsichtlich der Klassen A1, A2, A, B und BE mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E mindestens 45 Minuten, jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen.
(2) Beim praktischen Teil ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
- 1. auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, wobei sich bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E, F, M1E, M2E, M3E und M4E die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken muss,
- 2. die für das Lenken des Fahrzeugs richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen sowie die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen,
- 3. eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren,
- 4. sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren und
- 5. die im jeweiligen Heereskraftfahrzeug vorhandenen Hilfseinrichtungen für das Geländefahren den Verhältnissen entsprechend rechtzeitig und in der richtigen Reihenfolge zu verwenden, Geländestrecken richtig zu beurteilen, die sicherste Fahrspur mit der entsprechenden Fahrgeschwindigkeit zu wählen, Steigungen und Gefälle sicher zu befahren sowie Gräben, Mulden und Böschungen sicher zu überwinden.
In den Fällen der Z 1 hat sich diese Überprüfung insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlage, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken.
(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben sowie sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die Vorschriften der im § 10 angeführten Themenbereiche beim Lenken des Kraftfahrzeugs einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Fahrprüfer darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrags zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(4) Während der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern.
(5) Im Zuge der praktischen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich der Gefahrenlehre nach Abs. 1 Z 4 mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Fahrprüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situation abgesehen werden.
Prüfungsfahrzeuge
§ 13. Fahrzeuge, auf denen die praktische Fahrprüfung abgelegt wird, haben jenen Fahrzeugen zu entsprechen, auf denen die Kraftfahrausbildung erfolgte. Prüfungsfahrzeuge haben jene Beschaffenheit, Maße und Masse aufzuweisen, die jener Klasse entspricht, für die die Fahrprüfung abgelegt wird.
4. Hauptstück
Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen
Klassen
§ 14. (1) Die Heereslenkberechtigung darf nur für folgende Klassen erteilt oder auf folgende Klassen ausgedehnt werden:
- 1. in der Klasse AM:
- a) Motorfahrräder,
- b) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
- 2. in der Klasse A:
Motorräder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg;
- 3. in der Klasse A1:
Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW;
- 4. in der Klasse A2:
Motorräder und Motorräder mit Beiwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;
- 5. in der Klasse B:
geländegängige Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse 1 500 kg und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 5 000 kg nicht übersteigt;
- 6. in der Klasse B1:
handelsübliche, nicht oder nur eingeschränkt geländegängige Personen- und Kombinationskraftwagen 4 x 2 und 4 x 4 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger von nicht mehr als 750 kg höchstzulässiger Gesamtmasse oder ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugsfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt;
- 7. in der Klasse C:
Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 7 500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D oder D1 fallen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;
- 8. in der Klasse C1:
Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D oder D1 fallen auch wenn mit ihnen ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;
- 9. in der Klasse D:
Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkplatz;
- 10. in der Klasse D1:
Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern;
- 11. in der Klasse F:
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden;
- 12. in der Klasse M1:
Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Radfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 300 kg gezogen wird;
- 13. in der Klasse M2:
Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Kettenfahrzeuge;
- 14. in der Klasse M3:
Selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird;
- 15. in der Klasse M4:
Sonderkraftfahrzeuge, die in keine der angeführten Klassen fallen, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird.
(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:
- 1. Klasse BE:
Anhänger, die nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen;
- 2. Klasse CE und DE:
Alle Anhänger;
- 3. Klasse C1E:
Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 300 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;
- 4. Klasse D1E:
Alle Anhänger;
- 5. Klasse F:
Mit Zugmaschinen: alle Anhänger; mit Motorkarren: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse;
- 6. Klasse M1E:
Alle Anhänger;
- 7. Klasse M1E:
Alle Anhänger;
- 8. Klasse M3E:
Alle Anhänger;
- 9. Klasse M4E:
Alle Anhänger.
(3) Heereslenkberechtigungen kommt folgender Umfang zu:
- 1. die Heereslenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A1,
- 2. die Heereslenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse A2,
- 3. die Heereslenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse B1,
- 4. die Heereslenkberechtigung für die Klassen C, CE, D und DE umfasst auch jeweils die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1, C1E, D1 und D1E,
- 5. die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1 und C umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klassen B und F,
- 6. die Heereslenkberechtigung für die Klassen C1E und CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse BE,
- 7. die Heereslenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E, DE, D1E, M1E, M2E, M3E und M4E, wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das jeweilige Zugfahrzeug besitzt,
- 8. die Heereslenkberechtigung für die Klasse C1E umfasst auch die Heereslenkberechtigung für die Klasse D1E wenn der Lenker die Heereslenkberechtigung für das Zugfahrzeug besitzt und
- 9. die Heereslenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfasst die Heereslenkberechtigung für die Klasse AM.
(4) Hinsichtlich der Maße von Heereskraftfahrzeugen sind grundsätzlich die für alle übrigen Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Anerkennung anderer Sonderlenkberechtigungen
§ 15. (1) Werden aufgrund von Organisationmaßnahmen Bundesbedienstete aus anderen Ressortbereichen in den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommen und erfordert die nunmehrige dienstliche Tätigkeit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport das Lenken von Heereskraftfahrzeugen, so sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, in anderen Ressortbereichen ausgestellte Sonderausweise für die Lenkung von Kraftfahrzeugen als Heereslenkberechtigung für die entsprechende Fahrzeugklasse im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, sobald die Inhaber solcher Sonderausweise der Behörde die für den Heereskraftfahrdienst erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.
(2) Abs. 1 gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Organisationsmaßnahme.
Übergangsbestimmungen
§ 16. Die nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung - HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, erteilte Heereslenkberechtigungen sind wie folgt überzuleiten wobei jeweils entspricht:
- 1. der Heeresmopedausweis wird zur Heereslenkberechtigung Klasse AM,
- 2. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse A wird zur Heereslenkberechtigung Klasse A,
- 3. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse AL wird zur Heereslenkberechtigung Klasse A2,
- 4. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse B2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse B,
- 5. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse B1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse B1,
- 6. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse CM oder CS oder CT wird zur Heereslenkberechtigung Klasse C,
- 7. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse D wird zur Heereslenkberechtigung Klasse D,
- 8. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse F1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse F,
- 9. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf die PzTypen „MTPzUN“ oder „SanPzRad“ oder „Dingo2“) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M1 mit entsprechender Typeneinschränkung,
- 10. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse CM auf Type IVECO wird zur Heereslenkberechtigung Klasse C und Klasse M1-IVECO,
- 11. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Z 9 angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2 mit entsprechender Typeneinschränkung,
- 12. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklassen G2 oder F2 werden zur Heereslenkberechtigung Klasse M3,
- 13. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugunterklasse G1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M4,
- 14. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse B2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse BE,
- 15. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse CM oder CS oder C sowie Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugklasse D wird zu Heereslenkberechtigungen Klassen CE oder C1E oder DE oder D1E,
- 16. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf die PzTypen „MTPzUN“ oder „SanPzRad“ oder „Dingo2“) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M1E mit entsprechender Typeneinschränkung,
- 17. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G3 (eingeschränkt auf andere als in Z 16 angeführte PzTypen) wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M2E mit entsprechender Typeneinschränkung,
- 18. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse F2 oder G2 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M3E und
- 19. die Heereslenkberechtigung Fahrzeugklasse E mit Fahrzeugunterklasse G1 wird zur Heereslenkberechtigung Klasse M4E.
In- und Außerkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung - HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, außer Kraft.
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